V. Kann der Besitzer auch Ansprüche gegen den Eigentümer haben?
2. Sind Umgestaltungen als Verwendungen anzusehen?
Probleme können sich allerdings dann ergeben, wenn der Besitzer Umgestaltungen vornimmt, welche die Sache in ihrem Wesen verändern. In der Sache stellt sich damit also die Frage, wie weit der Begriff der Verwendung auszulegen ist.
Der Großteil der Autoren in der Literatur geht vom sog. weiten Verwendungsbegriff aus. Danach sollen auch bestandsverändernde Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, deren Nutzbarkeit wiederherstellen und deren wirtschaftlichen Wert erhöhen, ersatzfähige Verwendungen i.S.d. §§ 994 ff. BGB darstellen. Vereinfacht dargestellt wird damit die Schutzwürdigkeit des Besitzers höher eingestuft als die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. Diese Ansicht kann für sich in Anspruch nehmen, dass es oftmals an dogmatisch klaren, sich zu handhabenden Abgrenzungskriterien fehlt, sofern nur gewisse Verwendungen über §§ 994. ff. BGB als erstattungsfähig angesehen werden.
Der BGH wendet dagegen den engen Verwendungsbegriff an. Verwendungen sind daher nur solche, welche die Sache wiederherstellen, erhalten oder verbessern, sie allerdings nicht grundlegend verändern. Ersatzfähig sollen also nur solche Verwendungen sein, für die ein wirtschaftliches Bedürfnis bestehe. Damit verfolgt der BGH die Absicht, den Eigentümer vor Ansprüchen auf Verwendungsersatz zu schützen, die gerade bei etwaigen Zustandsveränderungen besonders hohe Beträge erreichen können.