V. Kann der Besitzer auch Ansprüche gegen den Eigentümer haben?
1. Kann die eigene Arbeitskraft als Verwendung angesehen werden?
Unstreitig ist, dass der Besitzer die Maßnahmen nicht persönlich vorgenommen haben muss. Sofern er Dritte mit der Durchführung der Verwendung betraut, ist der Einsatz der fremden Arbeitskraft vom Verwendungsbegriff der §§ 994 ff. BGB umfasst.
Zusätzlich kann in einigen Fällen auch die eigene aufgewendete Arbeitskraft als Verwendung angesehen werden und damit ersatzfähig sein.
Dies ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn
- dem Besitzer durch die Arbeitsleistung ein anderweitiger Verdienst entgangen ist,
- die betreffende Arbeit in den Beruf oder das Gewerbe des Besitzers fällt (§ 1835 Abs. 3 BGB analog) oder
- der Arbeitsleistung bei wertender Betrachtung ein objektiver Marktwert zukommt.
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