V. Kann der Be­sit­zer auch An­sprü­che ge­gen den Ei­gen­tü­mer ha­ben?

1. Kann die ei­gene Ar­beits­kraft als Ver­wen­dung an­ge­se­hen wer­den?

Un­strei­tig ist, dass der Be­sit­zer die Maß­nah­men nicht per­sön­lich vor­ge­nom­men ha­ben muss. So­fern er Dritte mit der Durch­füh­rung der Ver­wen­dung be­traut, ist der Ein­satz der frem­den Ar­beits­kraft vom Ver­wen­dungsbe­griff der §§ 994 ff. BGB um­fasst.

Zu­sätz­lich kann in ei­ni­gen Fäl­len auch die ei­gene auf­ge­wendete Ar­beits­kraft als Ver­wen­dung an­ge­se­hen wer­den und da­mit er­satz­fä­hig sein.

Dies ist nach der Recht­spre­chung dann an­zu­neh­men, wenn

  • dem Be­sit­zer durch die Ar­beits­leis­tung ein an­der­wei­ti­ger Ver­dienst ent­gan­gen ist,
  • die be­tref­fende Ar­beit in den Be­ruf oder das Ge­werbe des Be­sit­zers fällt (§ 1835 Abs. 3 BGB ana­log) oder
  • der Ar­beits­leis­tung bei wer­ten­der Be­trach­tung ein ob­jek­ti­ver Markt­wert zu­kommt.
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