B. Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Besitz?
II. Wird der Besitz über § 823 Abs. 1 BGB geschützt?
Zudem stellt sich die Frage, ob sich der Besitz als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB werten lässt. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Besitz bewusst nicht ausdrücklich in den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB aufgenommen hat, um zu dem dogmatischen Problem nicht Stellung zu nehmen.
Vereinzelt wird vertreten, dass der Besitz kein "sonstiges Recht" im Sinne der Vorschrift sei, weil der Besitz gerade keine vermögensmäßige Zuordnung herstelle, sondern vielmehr "neutral" und lediglich ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sei. Zudem könnte der deliktische Schutz des Besitzes über § 823 Abs. 1 BGB die differenzierten Regelungen des Besitzschutzes in Frage stellen.
Nach der weitesten Ansicht wird allerdings auch der unrechtmäßige Besitz unter den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gestellt. Diese Auffassung wird damit begründet, dass dieser Besitzer sogar im Verhältnis zum Eigentümer die gezogenen Nutzungen gem. §§ 987, 988, 990, 993 Abs. 1 BGB behalten dürfe.
Die herrschende Ansicht geht allerdings davon aus, dass der nur berechtigte Besitz ein "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB sein kann und daher auch deliktischen Schutz genießt. Schließlich sei hier nur der berechtigte Besitzer, ebenso wie der Eigentümer, schutzbedürftig. Gegen die Ausdehnung auf den unrechtmäßigen Besitz spricht, dass sich aus den §§ 987 ff. BGB kein Nutzungsrecht herleiten lasse und die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zudem keine Aussage darüber treffen, ob der Besitzer die Nutzungen überhaupt hätte ziehen dürfen. Zudem ist in § 823 Abs. 1 BGB neben den Rechtsgütern Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit als einziges Recht nur das Eigentum genannt, welches seinem Inhaber einen absoluten Schutz vermittelt. Aus einem Vergleich mit den explizit genannten Schutzgütern ergibt sich daher, dass das "sonstige Recht" in § 823 Abs. 1 BGB dem Inhaber absolut, d.h. gegenüber jedermann, zustehen muss, was in dem Umfang nur beim berechtigten Besitz der Fall ist.
Weitgehende Einigkeit besteht aber darüber, dass ein deliktischer Besitzschutz für den rechtmäßigen Besitzer über § 823 Abs. 2 BGB gewährt wird. § 858 BGB sei jedenfalls das Schutzgesetz zugunsten eines berechtigten Besitzers.