4. Kapitel: Wie wird man Eigentümer einer unbeweglichen Sache?
E. Wann kann ein Widerspruch in das Grundbuch eingetragen werden?
Primär steht dem materiell Berechtigten ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs aus § 894 BGB zu. Allerdings kann die Durchsetzung dieses Anspruchs im Prozesswege einige Zeit beanspruchen, während für den wahren Eigentümer des Grundstücks das Risiko besteht, dass sein Recht durch den gutgläubigen Erwerb eines Dritten untergeht oder zumindest beeinträchtigt wird.
Um dieser Gefahr zu begegnen, hat der Gesetzgeber in § 899 BGB eine Regelung getroffen, die es dem wahren Rechtsinhaber gestattet, über den Widerspruch eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung der eigenen Rechte zu treffen.
Der Widerspruch kann im Gegensatz zur Grundbuchberichtigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 899 Abs. 2 BGB) erwirkt werden. In diesem Verfahren ist gem. § 899 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erforderlich, dass der Widersprechende eine Gefährdung seiner Rechte glaubhaft macht (§ 294 ZPO), schließlich ergibt sich eine solche bereit aus der abstrakten Möglichkeit des Rechtsverlusts bei unrichtigem Grundbuch.
Mit dem Widerspruch gehen für den wahren Berechtigten also verfahrensrechtliche Erleichterungen einher, um einem möglichen Rechtsverlust bis zur Klärung der wahren Berechtigung vorzubeugen.
Für die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§§ 899 Abs. 1, 894 BGB)
- Die Bewilligung des von der Eintragung Betroffenen oder die Ersetzung durch eine einstweilige Verfügung (§ 899 Abs. 2 BGB)
- Gegenstand ist die Sicherung eines eintragungsbedürftigen Rechts
Ist ein Widerspruch in das Grundbuch eingetragen, entfaltet dieser im Wesentlichen die folgenden Wirkungen:
- Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs (§§ 892 Abs. 1 S. 1, 893 BGB)
- Hemmung der Tabularersitzung (§ 900 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB)
- Ausschluss der Verjährung (§ 902 Abs. 2 BGB)
Für die Entfaltung der oben genannten Wirkungen ist es entscheidend, dass der Widerspruch zugunsten des tatsächlich Berechtigten eingetragen ist und sich nach weitgehender Auffassung nur gegen das Recht richtet, gegen das er eingetragen wurde. Zudem bewirkt der Widerspruch keine absolute Grundbuchsperre, was bedeutet, dass der Widerspruch nur dann seine Wirkungen entfaltet, wenn das durch ihn gesicherte Recht auch tatsächlich besteht.