4. Kapitel: Wie wird man Eigentümer einer unbeweglichen Sache?
B. Was ist der gutgläubige Erwerb im Immobiliarsachenrecht?
Analog zu den Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen findet sich auch im Immobiliarsachenrecht ein Regelungskomplex zum gutgläubigen Erwerb von Rechten unbeweglicher Sachen. Anders als der Besitz im Mobiliarsachenrecht fungiert hier das Grundbuch und dessen Inhalt als Rechtsscheinsträger.
Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb sind hier von großer Wichtigkeit, zumal bei Transaktionen von Liegenschaften oftmals höhere Werte als beim Umsatz von beweglichen Sachen betroffen sind und daher der Verkehrsschutz in besonderem Maße in der Vordergrund rückt. Maßgeblich sind vor allem die Regelungen der §§ 892, 893 BGB.
Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs sind somit
- das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts im Sinne eines Verkehrsgeschäfts,
- die Unrichtigkeit des Grundbuchs,
- die Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch,
- die Gutgläubigkeit des Erwerbers und
- dass kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen ist.