IV. Wel­che Rechts­fol­gen zieht eine Til­gung der Si­che­rungs­grund­schuld nach sich?

Fall: Zah­lung des Nich­tei­gen­tü­mers auf die Grund­schuld

Das Ehe­paar M und F be­nö­tigt drin­gend Geld. Aus die­sem Grund schlie­ßen sie ge­mein­schaft­lich einen Dar­le­hens­ver­trag mit der Bank C über einen Be­trag von 200.000 € ab. Da­bei lässt sich die C für den Fall des Zah­lungs­aus­falls eine Si­cher­heit in Form ei­ner Grund­schuld an dem Grund­stück der F be­stel­len, wel­ches in ih­rem Al­lein­ei­gen­tum steht.

Nach ei­ni­ger Zeit sind M und F nicht mehr in der La­ge, die Dar­le­hens­ra­ten frist­ge­recht zu­rück­zu­zah­len. Da­rauf­hin kün­digt die C den Dar­le­hens­ver­trag und kün­digt für den Fall der Nicht­er­fül­lung der rest­li­chen Dar­le­hens­for­de­rung die Zwangs­ver­stei­ge­rung des Grund­stücks der F an. Um die­sem Di­lemma zu­vor­zu­kom­men, zahlt der M mit Ein­ver­ständ­nis der F aus sei­nem per­sön­li­chen Ver­mö­gen die noch zu er­brin­gende Dar­le­hens­s­umme i.H.v. 120.000 € an C. Da­bei macht der M ge­gen­über C deut­lich, dass er "auf die Grund­schuld" leis­te. Da­rauf­hin hän­digt C dem M den Grund­schuld­brief aus.

Die fi­nanzi­el­len Eng­pässe der M und F ha­ben auch dem Ehe­frie­den nach­hal­tig ge­scha­det. Nach der schmerz­li­chen Tren­nung for­dert die F von M den Grund­schuld­brief her­aus, schließ­lich sei sie durch die Zah­lung des M In­ha­be­rin der Grund­schuld ge­wor­den. M hält dem ent­ge­gen, dass die Grund­schuld durch seine Zah­lung viel­mehr auf ihn über­ge­gan­gen sei. Da­her schulde die F ihm einen Aus­gleich für die von ihm ge­zahl­ten 120.000 €.

Hat F ge­gen M einen An­spruch auf Her­aus­gabe des Grund­schuld­briefs?

Lö­sungs­vor­schlag
F könnte ge­gen M einen An­spruch auf Her­aus­gabe des Grund­schuld­briefs aus § 985 BGB ha­ben.
I. Vin­di­ka­ti­ons­lage
Voraus­set­zung für einen Her­aus­ga­be­an­spruch aus § 985 BGB ist zu­nächst eine Vin­di­ka­ti­ons­lage.
1. Ei­gen­tum der F

Hier­für müsste die F zu­nächst Ei­gen­tü­merin des Brie­fes sein. Da­bei ist fest­zu­stel­len, dass das Recht am Grund­schuld­brief ge­mäß § 952 Abs. 2 BGB i.V.m. Abs. 1 S. 1 BGB dem Recht aus dem Grund­schuld­brief folgt.

Ur­sprüng­lich wurde die Grund­schuld von der Grund­stücksei­gen­tü­me­rin F wirk­sam für die C be­stellt, vgl. §§ 873 Abs. 1, 1191, 1192 Abs. 1, 1117 BGB. So­mit war die C zu­nächst In­ha­be­rin der Grund­schuld und da­mit auch Ei­gen­tü­merin des Grund­schuld­briefs.

Die Grund­schuld könnte al­ler­dings durch die Zah­lung des M "auf die Grund­schuld" auf die­sen über­ge­gan­gen sein.

a) Über­gang der Grund­schuld auf M

Mög­li­cher­weise hatte die Zah­lung des M zur Fol­ge, dass die Grund­schuld auf ihn als Fremd­grund­schuld über­ge­gan­gen ist.

aa) Über­gang nach §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 3 S. 1 BGB (A­b­lö­sungs­recht des M)

Die Grund­schuld könnte gem. §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 3 S. 1 BGB auf M über­ge­gan­gen sein. Zwar spricht der Wort­laut der §§ 1150, 268 BGB nur von "For­de­run­gen", al­ler­dings sind die Vor­schrif­ten nach all­ge­mei­ner An­sicht ana­log an­wend­bar, so­fern "auf die Grund­schuld" ge­zahlt wird.

Voraus­set­zung da­für wäre al­ler­dings, dass ein ab­lö­sungs­be­rech­tig­ter Drit­ter den Grund­schuld­gläu­bi­ger be­frie­digt hat.

(1) M als Drit­ter i.S.d. § 268 BGB

Dies­be­züg­lich stellt sich hier die Fra­ge, ob M über­haupt als Drit­ter i.S.d. § 268 BGB ge­wer­tet wer­den kann. Schließ­lich hat er ge­mein­sam mit F den Dar­le­hens­ver­trag mit C ge­schlos­sen, was gem. § 427 BGB eine ge­samt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung von M und F zur Folge ha­ben könn­te.

Die­ses Pro­blem könnte je­doch da­hin­ste­hen, so­fern dem M je­den­falls kein Ab­lö­sungs­recht für die Grund­schuld zu­ge­stan­den hät­te.

(2) Ab­lö­sungs­recht hin­sicht­lich der Grund­schuld

M könnte gem. §§ 1150, 268 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB ein Ab­lö­sungs­recht zu­ste­hen. Voraus­set­zung hier­für ist al­ler­dings, dass die Zwangs­voll­stre­ckung in einen Ge­gen­stand des Schuld­ners droht und der Dritte da­durch ein Recht an dem Ge­gen­stand des Schuld­ners ver­lie­ren könn­te.

Vor­lie­gend hat die C mit der Zwangs­voll­stre­ckung des Grund­stücks der F ge­droht. Al­ler­dings steht das Grund­stück im Al­lein­ei­gen­tum der F und der M hat an dem be­tref­fen­den Grund­stück we­der ein ding­li­ches noch ein ob­li­ga­to­ri­sches Recht, kraft des­sen er Be­sit­zer des Grund­stücks wä­re. Da­her droht ihm durch die Zwangs­voll­stre­ckung kein Rechts­ver­lust.

(3) Ab­lö­sungs­recht hin­sicht­lich der Dar­le­hens­schuld

Durch den Um­stand, dass der M ge­mein­sam mit der F ge­samt­schuld­ne­risch für die Dar­le­hens­schuld haf­tet (vgl. §§ 421, 427 BGB), könnte dem M ein dies­be­züg­li­ches Ab­lö­sungs­recht zu­ste­hen. Voraus­set­zung der §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 3 S. 1 BGB ist al­ler­dings ein Ab­lö­sungs­recht hin­sicht­lich der Grund­schuld.

Die Grund­schuld als ding­li­ches Si­che­rungs­recht ist al­ler­dings, an­ders als die Hy­po­thek (vgl. §§ 1113 ff. BGB), nicht ak­zes­so­risch. Rechts­hand­lun­gen in Be­zug auf die ge­si­cherte For­de­rung be­tref­fen die Grund­schuld da­her nicht.

Folg­lich ist die Grund­schuld nicht gem. §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 3 S. 1 BGB auf M über­ge­gan­gen.

bb) Über­gang nach §§ 1192 Abs. 1, 1164 Abs. 1 S. 1 BGB
Ein Über­gang der Grund­schuld auf dem M nach §§ 1192 Abs. 1, 1164 Abs. 1 S. 1 BGB schei­det aus. Schließ­lich ist § 1164 BGB Aus­druck des Ak­zes­so­rie­tätsgrund­satzes und so­mit nicht auf die Grund­schuld an­wend­bar (vgl. § 1192 Abs. 1 Hs 2 BGB).
cc) Über­gang nach §§ 426 Abs. 2, 412, 401 BGB

Auch ein For­de­rungs­über­gang nach §§ 426 Abs. 2, 412, 401 BGB kommt nicht in Be­tracht, zu­mal der M ex­pli­zit als Drit­ter auf die Grund­schuld ge­leis­tet hat. Auf­grund der man­geln­den Ak­zes­so­rie­tät der Grund­schuld ge­hört diese nicht zu den For­de­run­gen, die gem. § 401 BGB kraft Ge­set­zes mit über­ge­hen.

Folg­lich ist die Grund­schuld nicht auf den M über­ge­gan­gen.

b) Über­gang der Grund­schuld auf die F
Wei­ter­hin stellt sich je­doch die Fra­ge, ob durch die Zah­lung "auf die Grund­schuld" des M an die C die Grund­schuld auf die F über­ge­gan­gen ist und ihr nun­mehr als Ei­gen­tü­mergrund­schuld zu­steht.
aa) Leis­tungs­recht des M

Da­für müsste dem M zu­nächst ein Leis­tungs­recht auf die For­de­run­gen zu­ge­stan­den ha­ben, vgl. § 267 Abs.1 S. 1 BGB.

Dem BGH zu­folge solle § 267 BGB auf die Grund­schuld zu­min­dest dann ana­log an­zu­wen­den sein, wenn Schuld­ner, Gläu­bi­ger und Ei­gen­tü­mer mit der Zah­lung durch den Drit­ten ein­ver­stan­den sind.

Vor­lie­gend be­stand zum Zeit­punkt der Zah­lung durch M zwi­schen F, M und C Ei­nig­keit, dass der M auf die Grund­schuld zah­len konn­te. Schließ­lich drohte sei­tens der C auch die Zwangs­ver­stei­ge­rung des Grund­stücks der F. Folg­lich war der M gem. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB be­rech­tigt, auf die be­stellte Grund­schuld zu zah­len.

M hatte so­mit ein Leis­tungs­recht.

bb) Über­gang der Grund­schuld auf F

Durch die Leis­tung des M könnte die Grund­schuld auf die F über­gan­gen sein.

Dies­be­züg­lich ist all­ge­mein an­er­kannt, dass in dem Fal­le, in dem ein Drit­ter auf die Grund­schuld gem. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB zahlt, diese auf den Ei­gen­tü­mer als Ei­gen­tü­mergrund­schuld über­geht. Ablei­ten lässt sich die­ses Er­geb­nis aus den Rechts­ge­dan­ken des § 1143 BGB oder § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB, die zwar auf­grund der vor­aus­ge­setz­ten Ak­zes­so­rie­tät nur auf die Hy­po­thek an­wend­bar sind, den­noch auch für die Grund­schuld ad­äquate Rechts­ge­dan­ken bein­hal­ten.

Im Er­geb­nis ist die Zah­lung des M so zu wer­ten, als hätte sie die F selbst ge­tä­tigt. Folg­lich ist die F auch gem. § 952 Abs. 2 BGB Ei­gen­tü­merin der Grund­schuld ge­wor­den.

2. M als Be­sit­zer
M übt zu­dem die tat­säch­li­che Ge­walt über den Grund­schuld­brief aus (§ 854 Abs. 1 BGB) und ist da­her auch der Be­sit­zer.
3. Kein Recht zum Be­sitz
Dar­über hin­aus dürfte dem M auch kein Recht zum Be­sitz des Grund­schuld­briefs zu­ste­hen, vgl. § 986 BGB.
a) Zu­rück­be­hal­tungs­recht aus § 273 Abs. 1 BGB

Ein sol­ches Be­sitz­recht könnte sich al­ler­dings aus ei­nem et­wai­gen Zu­rück­be­hal­tungs­recht nach § 273 Abs. 1 BGB er­ge­ben, so­fern dem M aus dem­sel­ben recht­li­chen Ver­hält­nis Ge­gen­an­sprü­che ge­gen die F zu­ste­hen.

Zwar ist in Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur um­strit­ten, ob Zu­rück­be­hal­tungs­rechte dem Be­sit­zer ge­gen den Ei­gen­tü­mer ein Recht zum Be­sitz ver­lei­hen kön­nen. Ei­nig­keit be­steht je­doch da­hin­ge­hend, dass im Falle des Vor­lie­gens ei­nes Be­sitz­rechts nur eine Zug-um-Zug Ver­ur­tei­lung vor­ge­nom­men wer­den kann.

Nichts­de­sto­trotz müsste dem M hier­für gem. § 273 Abs. 1 BGB ein fäl­li­ger Ge­gen­an­spruch aus dem­sel­ben recht­li­chen Ver­hält­nis zu­ste­hen. Nach h.M. ist das Tat­be­stands­merk­mal "aus dem­sel­ben recht­li­chen Ver­hält­nis" weit aus­zu­le­gen. Da­her ist ein zu­sam­men­hän­gen­des ein­heit­li­ches Le­bens­ver­hält­nis aus­rei­chend.

aa) Ge­gen­an­spruch des M
Dies­be­züg­lich stellt sich hier die Fra­ge, ob dem M ge­gen die F ein Ge­gen­an­spruch auf Zah­lung von 120.000 € oder zu­min­dest 60.000 € zu­steht.
(1) Ge­samt­schuld­ne­r­aus­gleich
Ein sol­cher könnte sich hier aus ei­nem Ge­samt­schuld­ne­r­aus­gleich aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB er­ge­ben.
(a) Ge­samt­schuld­ner­schaft von F und M
Durch den ge­mein­schaft­li­chen Ab­schluss des Dar­le­hens­ver­trags haf­ten M und F gem. § 427 BGB ge­samt­schuld­ne­risch auf Rück­zah­lung der Dar­le­hens­for­de­rung.
(b) Be­frie­di­gung durch einen Ge­samt­schuld­ner

Zu­dem müsste auch eine Be­frie­di­gung durch einen Ge­samt­schuld­ner ein­ge­tre­ten sein. Dies­be­züg­lich stellt sich die Fra­ge, wie sich der Um­stand aus­wirkt, dass die­ser ex­pli­zit "auf die Grund­schuld" und nicht aus­drück­lich auf die Dar­le­hens­schuld ge­zahlt hat. Dies­be­züg­lich ist al­ler­dings zu ver­mer­ken, dass nach dem BGH und der h.L. bei ei­ner Zah­lung auf die Grund­schuld auch eine Til­gung der zu­grunde lie­gen­den For­de­rung ein­tritt.

Folg­lich liegt eine Be­frie­di­gung durch einen Ge­samt­schuld­ner M vor.

(c) Aus­gleichs­an­spruch des M
Vor­lie­gend hat der M die Rest­for­de­rung des C in voll­stän­di­ger Höhe ge­tilgt. Da­her ist die F gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zum Aus­gleich ih­res hälf­ti­gen An­teils ver­pflich­tet, so­mit zur Zah­lung von 60.000 €.
(2) Wei­tere Ge­gen­an­sprü­che des M ge­gen F

Zu­sätz­lich geht gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB die Dar­le­hens­for­de­rung der C aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe des Aus­gleichs­an­spruchs aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB ge­gen F kraft Ge­set­zes auf dem M über.

Auch ein An­spruch des M aus be­rech­tig­ter GoA (§§ 683 S. 1, 670, 677 BGB) hin­sicht­lich der von F zu tra­gen­den 60.000 € aus der Ge­samt­schuld kommt in Be­tracht.

bb) Zwi­schen­er­geb­nis hin­sicht­lich der Ge­gen­rechte
M kann ge­gen F Ge­gen­rechte aus § 273 Abs. 1 BGB gel­tend ma­chen.
b) Zwi­schen­er­geb­nis
M hat ge­gen F Ge­gen­an­sprü­che, die den Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch der F an die Voraus­set­zung der Zah­lung von 60.000 € knüp­fen.
II. Er­geb­nis
F hat ge­gen M einen An­spruch auf Her­aus­gabe des Grund­schuld­briefs aus § 985 BGB. Die­ser ist al­ler­dings nur Zug-um-Zug ge­gen Zah­lung von 60.000 € zu er­fül­len.
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