IV. Welche Rechtsfolgen zieht eine Tilgung der Sicherungsgrundschuld nach sich?
Fall: Zahlung des Nichteigentümers auf die Grundschuld
Das Ehepaar M und F benötigt dringend Geld. Aus diesem Grund schließen sie gemeinschaftlich einen Darlehensvertrag mit der Bank C über einen Betrag von 200.000 € ab. Dabei lässt sich die C für den Fall des Zahlungsausfalls eine Sicherheit in Form einer Grundschuld an dem Grundstück der F bestellen, welches in ihrem Alleineigentum steht. Nach einiger Zeit sind M und F nicht mehr in der Lage, die Darlehensraten fristgerecht zurückzuzahlen. Daraufhin kündigt die C den Darlehensvertrag und kündigt für den Fall der Nichterfüllung der restlichen Darlehensforderung die Zwangsversteigerung des Grundstücks der F an. Um diesem Dilemma zuvorzukommen, zahlt der M mit Einverständnis der F aus seinem persönlichen Vermögen die noch zu erbringende Darlehenssumme i.H.v. 120.000 € an C. Dabei macht der M gegenüber C deutlich, dass er "auf die Grundschuld" leiste. Daraufhin händigt C dem M den Grundschuldbrief aus. Die finanziellen Engpässe der M und F haben auch dem Ehefrieden nachhaltig geschadet. Nach der schmerzlichen Trennung fordert die F von M den Grundschuldbrief heraus, schließlich sei sie durch die Zahlung des M Inhaberin der Grundschuld geworden. M hält dem entgegen, dass die Grundschuld durch seine Zahlung vielmehr auf ihn übergegangen sei. Daher schulde die F ihm einen Ausgleich für die von ihm gezahlten 120.000 €. Hat F gegen M einen Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefs? |
| Lösungsvorschlag |
| F könnte gegen M einen Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefs aus § 985 BGB haben. |
| I. Vindikationslage |
| Voraussetzung für einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ist zunächst eine Vindikationslage. |
| 1. Eigentum der F |
Hierfür müsste die F zunächst Eigentümerin des Briefes sein. Dabei ist festzustellen, dass das Recht am Grundschuldbrief gemäß § 952 Abs. 2 BGB i.V.m. Abs. 1 S. 1 BGB dem Recht aus dem Grundschuldbrief folgt. Ursprünglich wurde die Grundschuld von der Grundstückseigentümerin F wirksam für die C bestellt, vgl. §§ 873 Abs. 1, 1191, 1192 Abs. 1, 1117 BGB. Somit war die C zunächst Inhaberin der Grundschuld und damit auch Eigentümerin des Grundschuldbriefs. Die Grundschuld könnte allerdings durch die Zahlung des M "auf die Grundschuld" auf diesen übergegangen sein. |
| a) Übergang der Grundschuld auf M |
Möglicherweise hatte die Zahlung des M zur Folge, dass die Grundschuld auf ihn als Fremdgrundschuld übergegangen ist. |
| aa) Übergang nach §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 3 S. 1 BGB (Ablösungsrecht des M) |
Die Grundschuld könnte gem. §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 3 S. 1 BGB auf M übergegangen sein. Zwar spricht der Wortlaut der §§ 1150, 268 BGB nur von "Forderungen", allerdings sind die Vorschriften nach allgemeiner Ansicht analog anwendbar, sofern "auf die Grundschuld" gezahlt wird. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass ein ablösungsberechtigter Dritter den Grundschuldgläubiger befriedigt hat. |
| (1) M als Dritter i.S.d. § 268 BGB |
Diesbezüglich stellt sich hier die Frage, ob M überhaupt als Dritter i.S.d. § 268 BGB gewertet werden kann. Schließlich hat er gemeinsam mit F den Darlehensvertrag mit C geschlossen, was gem. § 427 BGB eine gesamtschuldnerische Haftung von M und F zur Folge haben könnte. Dieses Problem könnte jedoch dahinstehen, sofern dem M jedenfalls kein Ablösungsrecht für die Grundschuld zugestanden hätte. |
| (2) Ablösungsrecht hinsichtlich der Grundschuld |
M könnte gem. §§ 1150, 268 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB ein Ablösungsrecht zustehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand des Schuldners droht und der Dritte dadurch ein Recht an dem Gegenstand des Schuldners verlieren könnte. Vorliegend hat die C mit der Zwangsvollstreckung des Grundstücks der F gedroht. Allerdings steht das Grundstück im Alleineigentum der F und der M hat an dem betreffenden Grundstück weder ein dingliches noch ein obligatorisches Recht, kraft dessen er Besitzer des Grundstücks wäre. Daher droht ihm durch die Zwangsvollstreckung kein Rechtsverlust. |
| (3) Ablösungsrecht hinsichtlich der Darlehensschuld |
Durch den Umstand, dass der M gemeinsam mit der F gesamtschuldnerisch für die Darlehensschuld haftet (vgl. §§ 421, 427 BGB), könnte dem M ein diesbezügliches Ablösungsrecht zustehen. Voraussetzung der §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 3 S. 1 BGB ist allerdings ein Ablösungsrecht hinsichtlich der Grundschuld. Die Grundschuld als dingliches Sicherungsrecht ist allerdings, anders als die Hypothek (vgl. §§ 1113 ff. BGB), nicht akzessorisch. Rechtshandlungen in Bezug auf die gesicherte Forderung betreffen die Grundschuld daher nicht. Folglich ist die Grundschuld nicht gem. §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 Abs. 3 S. 1 BGB auf M übergegangen. |
| bb) Übergang nach §§ 1192 Abs. 1, 1164 Abs. 1 S. 1 BGB |
| Ein Übergang der Grundschuld auf dem M nach §§ 1192 Abs. 1, 1164 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus. Schließlich ist § 1164 BGB Ausdruck des Akzessorietätsgrundsatzes und somit nicht auf die Grundschuld anwendbar (vgl. § 1192 Abs. 1 Hs 2 BGB). |
| cc) Übergang nach §§ 426 Abs. 2, 412, 401 BGB |
Auch ein Forderungsübergang nach §§ 426 Abs. 2, 412, 401 BGB kommt nicht in Betracht, zumal der M explizit als Dritter auf die Grundschuld geleistet hat. Aufgrund der mangelnden Akzessorietät der Grundschuld gehört diese nicht zu den Forderungen, die gem. § 401 BGB kraft Gesetzes mit übergehen. Folglich ist die Grundschuld nicht auf den M übergegangen. |
| b) Übergang der Grundschuld auf die F |
| Weiterhin stellt sich jedoch die Frage, ob durch die Zahlung "auf die Grundschuld" des M an die C die Grundschuld auf die F übergegangen ist und ihr nunmehr als Eigentümergrundschuld zusteht. |
| aa) Leistungsrecht des M |
Dafür müsste dem M zunächst ein Leistungsrecht auf die Forderungen zugestanden haben, vgl. § 267 Abs.1 S. 1 BGB. Dem BGH zufolge solle § 267 BGB auf die Grundschuld zumindest dann analog anzuwenden sein, wenn Schuldner, Gläubiger und Eigentümer mit der Zahlung durch den Dritten einverstanden sind. Vorliegend bestand zum Zeitpunkt der Zahlung durch M zwischen F, M und C Einigkeit, dass der M auf die Grundschuld zahlen konnte. Schließlich drohte seitens der C auch die Zwangsversteigerung des Grundstücks der F. Folglich war der M gem. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt, auf die bestellte Grundschuld zu zahlen. M hatte somit ein Leistungsrecht. |
| bb) Übergang der Grundschuld auf F |
Durch die Leistung des M könnte die Grundschuld auf die F übergangen sein. Diesbezüglich ist allgemein anerkannt, dass in dem Falle, in dem ein Dritter auf die Grundschuld gem. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB zahlt, diese auf den Eigentümer als Eigentümergrundschuld übergeht. Ableiten lässt sich dieses Ergebnis aus den Rechtsgedanken des § 1143 BGB oder § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB, die zwar aufgrund der vorausgesetzten Akzessorietät nur auf die Hypothek anwendbar sind, dennoch auch für die Grundschuld adäquate Rechtsgedanken beinhalten. Im Ergebnis ist die Zahlung des M so zu werten, als hätte sie die F selbst getätigt. Folglich ist die F auch gem. § 952 Abs. 2 BGB Eigentümerin der Grundschuld geworden. |
| 2. M als Besitzer |
| M übt zudem die tatsächliche Gewalt über den Grundschuldbrief aus (§ 854 Abs. 1 BGB) und ist daher auch der Besitzer. |
| 3. Kein Recht zum Besitz |
| Darüber hinaus dürfte dem M auch kein Recht zum Besitz des Grundschuldbriefs zustehen, vgl. § 986 BGB. |
| a) Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB |
Ein solches Besitzrecht könnte sich allerdings aus einem etwaigen Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB ergeben, sofern dem M aus demselben rechtlichen Verhältnis Gegenansprüche gegen die F zustehen. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob Zurückbehaltungsrechte dem Besitzer gegen den Eigentümer ein Recht zum Besitz verleihen können. Einigkeit besteht jedoch dahingehend, dass im Falle des Vorliegens eines Besitzrechts nur eine Zug-um-Zug Verurteilung vorgenommen werden kann. Nichtsdestotrotz müsste dem M hierfür gem. § 273 Abs. 1 BGB ein fälliger Gegenanspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis zustehen. Nach h.M. ist das Tatbestandsmerkmal "aus demselben rechtlichen Verhältnis" weit auszulegen. Daher ist ein zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis ausreichend. |
| aa) Gegenanspruch des M |
| Diesbezüglich stellt sich hier die Frage, ob dem M gegen die F ein Gegenanspruch auf Zahlung von 120.000 € oder zumindest 60.000 € zusteht. |
| (1) Gesamtschuldnerausgleich |
| Ein solcher könnte sich hier aus einem Gesamtschuldnerausgleich aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. |
| (a) Gesamtschuldnerschaft von F und M |
| Durch den gemeinschaftlichen Abschluss des Darlehensvertrags haften M und F gem. § 427 BGB gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung der Darlehensforderung. |
| (b) Befriedigung durch einen Gesamtschuldner |
Zudem müsste auch eine Befriedigung durch einen Gesamtschuldner eingetreten sein. Diesbezüglich stellt sich die Frage, wie sich der Umstand auswirkt, dass dieser explizit "auf die Grundschuld" und nicht ausdrücklich auf die Darlehensschuld gezahlt hat. Diesbezüglich ist allerdings zu vermerken, dass nach dem BGH und der h.L. bei einer Zahlung auf die Grundschuld auch eine Tilgung der zugrunde liegenden Forderung eintritt. Folglich liegt eine Befriedigung durch einen Gesamtschuldner M vor. |
| (c) Ausgleichsanspruch des M |
| Vorliegend hat der M die Restforderung des C in vollständiger Höhe getilgt. Daher ist die F gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausgleich ihres hälftigen Anteils verpflichtet, somit zur Zahlung von 60.000 €. |
| (2) Weitere Gegenansprüche des M gegen F |
Zusätzlich geht gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB die Darlehensforderung der C aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe des Ausgleichsanspruchs aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gegen F kraft Gesetzes auf dem M über. Auch ein Anspruch des M aus berechtigter GoA (§§ 683 S. 1, 670, 677 BGB) hinsichtlich der von F zu tragenden 60.000 € aus der Gesamtschuld kommt in Betracht. |
| bb) Zwischenergebnis hinsichtlich der Gegenrechte |
| M kann gegen F Gegenrechte aus § 273 Abs. 1 BGB geltend machen. |
| b) Zwischenergebnis |
| M hat gegen F Gegenansprüche, die den Vindikationsanspruch der F an die Voraussetzung der Zahlung von 60.000 € knüpfen. |
| II. Ergebnis |
| F hat gegen M einen Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefs aus § 985 BGB. Dieser ist allerdings nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von 60.000 € zu erfüllen. |