Wofür gibt es Abwehransprüche?
4. Fall: Das störende Froschkonzert
E und N sind die Eigentümer benachbarter Villengrundstücke, die jeweils von ihnen bewohnt werden. Im Sommer 2016 hat der Naturliebhaber N auf seinem Grundstück einen großen Teich angelegt. Schon kurze Zeit nach Anlegen des Teiches hat sich dort eine große Anzahl von Fröschen angesiedelt. Diese erzeugen, vor allem von April bis September, zu nächtlicher Zeit so läute Geräusche, dass der E keinen ruhigen Nachtschlaf mehr findet. Zudem überschreitet der Froschlärm die amtlichen Richtwerte für den Lärm in den Wohngebieten erheblich. Der E fühlt sich von dem "Froschkonzert" erheblich belästigt, zumal von den sonstigen Grundstücken des Wohngebiets keine nächtlichen Geräusche ausgehen. Kann E von N verlangen, Maßnahmen gegen den Froschlärm zu treffen? |
| Lösungsvorschlag |
| E könnte gegen N einen Anspruch auf Unterbindung des Froschlärms aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB haben. |
| I. Eigentum des E |
| Der E ist Eigentümer des Grundstücks, auf das die nächtlichen Geräusche der Frösche dringen. |
| II. Beeinträchtigung des Eigentums |
Zudem müsste durch den Froschlärm eine Beeinträchtigung der Eigentumsposition des E eingetreten sein. Eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers, der sich nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes erschöpft. Vorliegend gehen von dem benachbarten Grundstück des N durch die Frösche Geräusche aus, die eine Einwirkung im Sinne des § 906 BGB darstellen. Durch diese Geräusche wird die Nutzbarkeit des Grundstücks des E, der keinen ruhigen Nachtschlaf mehr finden kann, erheblich eingeschränkt. Folglich liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung vor. |
| III. Fortdauern der Beeinträchtigung |
Weiterhin müsste die durch den Froschlärm eingetretene Eigentumsbeeinträchtigung auch weiterhin fortdauern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Frösche weiterhin im Teich des N ansiedeln und unvermindert quaken. Folglich dauert die Beeinträchtigung auch gegenwärtig noch an. |
| IV. N als Störer |
| Außerdem müsste der N auch als Störer für die Beseitigung des Froschlärms verantwortlich sein. Der Begriff des Störers ist gesetzlich nicht vorgegeben. Dennoch kann nach der von der h.M. vertretenen Kausalitätslehre nur derjenige Störer sein, der für die Eigentumsbeeinträchtigung auch verantwortlich ist, wem die eingetretene und anhaltende Störung also zuzurechnen ist. Die herrschende Ansicht differenziert dabei zwischen Handlungs- und Zustandsstörer. |
| 1. Handlungsstörer |
Zunächst könnte eine Handlungsverantwortlichkeit des N in Betracht kommen. Schließlich hat er den Teich angelegt und dadurch den laut quakenden Fröschen ein Biotop errichtet. Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein Verhalten die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht hat. Ein schuldhaftes Handeln ist hierfür nicht erforderlich. Diesbezüglich kann konstatiert werden, dass der N durch die Schaffung des Teiches eine notwendige Bedingung für das Entstehen des Froschlärms gesetzt hat. Zudem ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass sich an einem großen Teich Frösche ansiedeln, die einen entsprechenden Lärm verursachen. Danach kann N als Handlungsstörer angesehen werden. |
| 2. Zustandsstörer |
Darüber hinaus könnte der N auch als Zustandsstörer zu werten sein. Eigentümer und Besitzer eine Sache werden grundsätzlich dann als Zustandsstörer angesehen, wenn und sofern die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf ihren Willen zurück geht. N hat als Eigentümer und Besitzer des Grundstücks hier freiwillig eine Teichanlage und damit die Bedingung dafür geschaffen, dass sich auf dem Grundstück die Frösche ansiedeln konnten, die nunmehr die Lärmbelästigung hervorgerufen haben. Folglich ist der N auch Zustandsstörer. |
| V. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung |
Zudem muss der dem Eigentumsinhalt widersprechende, störende Zustand auch rechtswidrig sein. Dabei ist in § 1004 Abs. 2 BGB ein Hauptanwendungsfall der Rechtmäßigkeit normiert, der dem Eigentümer eine entsprechende Duldungspflicht auferlegt. Eine solche Duldungspflicht könnte sich hier aus § 906 BGB ergeben. |
| 1. Zuführung unwägbarer Stoffe |
| Eine Duldungspflicht des E kann nur hinsichtlich der in § 906 Abs. 1 BGB aufgeführten Einwirkungen bestehen. Das sind sinnlich wahrnehmbare, aber nicht wägbare Stoffe, sog. Imponderabilien, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Im Gesetz sind beispielhaft insbesondere Geräusche aufgeführt. Der Froschlärm, der vom Nachbargrundstück des N ausgeht, stellt damit eine Einwirkung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB dar. |
| 2. Unwesentlichkeit der Einwirkung? |
Sofern die Einwirkung jedoch als unwesentlich i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB angesehen werden kann, müsste der E diese hinnehmen. Maßstab für die Frage der Wesentlichkeit ist dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers, dessen Toleranzschwelle an der Natur und Zweckbestimmung des Grundstücks ausgerichtet ist. Das subjektive Empfinden der konkret beeinträchtigten Person ist dabei nicht maßgeblich. Gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB liegt eine wesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die Immissionen die einschlägigen Grenz- und Richtwerte überschreiten, wobei diesen Richtwerten allerdings nur eine Indizwirkung zuzuschreiben ist. Den Sachverhaltsangaben zufolge überschreitet der Froschlärm die amtlichen Richtwerte für Lärm in Wohngebieten erheblich. Aus diesem Grunde kann nicht vermutet werden, dass die Beeinträchtigung des in einem Wohngebiet gelegenen Grundstücks des E nur unwesentlich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der E sein Grundstück tatsächlich nur zu Wohnzwecken nutzt und dass der Froschlärm im Wesentlichen in der Nacht auftritt. Zu dieser Zeit besteht auf einem Wohngrundstück nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsbewohners ein erhebliches Ruhebedürfnis. Durch das laute Froschquaken wird somit ein ganz wesentliches Element der Grundstücksnutzung empfindlich gestört. Folglich ist die Beeinträchtigung als wesentlich anzusehen. |
| 3. Duldungspflicht trotz Wesentlichkeit |
| Wesentliche Beeinträchtigungen müssen nur bei Ortsüblichkeit gemäß § 906 Abs. 2S. 1 BGB hingenommen werden. Daher muss E die im Froschlärm liegende Beeinträchtigung nur dann dulden, wenn der Froschteich eine ortsübliche Nutzung wäre und die Beeinträchtigung nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln beseitigt werden könnte. Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benutzung des störenden Grundstückes mit denen anderer Grundstücke des Bezirks. Maßgeblich ist das Gepräge der Gegend, wie es sich unter Berücksichtigung der meisten oder der dominanten Vergleichsgrundstücke ergibt. Während auf dem Land nächtliche Tiergeräusche gerade bei umliegenden Gewässern ortsüblich sind, so dass auch ein künstlich angelegter Teich die nächtlichen Tiergeräusche nicht ortsunüblich verstärkt, befindet sich der vorliegend streitige Teich in einer Villengegend. Laut Sachverhalt gehen von den sonstigen Grundstücken des Wohngebiets keine lauten nächtlichen Geräusche aus. Es existiert dort keine nächtliche Lärmquelle, insbesondere kein sonstiger Froschteich. Das Froschquaken ist darum auf eine ortsunübliche Benutzung des Grundstücks des N zurückzuführen. |
| 4. Zwischenergebnis |
| E muss den Lärm der Frösche nicht dulden. Die in dem Froschlärm liegende Störung ist damit als rechtswidrig zu bewerten. |
| VI. Ergebnis |
| E hat gegen N einen Anspruch auf Unterbindung des Froschlärms und Beseitigung der daraus resultierenden Störung aus § 1004 Abs. 1 BGB. |