A. Was ist un­ter ei­nem Ei­gen­tumsvor­be­halt zu ver­ste­hen?

IV. Fall: Das Tat­too­stu­dio

Der C plant, in Düs­sel­dorf ein Tat­too­stu­dio zu er­öff­nen. Um seine Pläne in die Tat um­zu­set­zen, mie­tet er bei dem V die Räum­lich­kei­ten für den Be­trieb sei­nes Ge­wer­bes an. Die er­for­der­li­chen Lie­gen lässt er sich von L lie­fern, der sich das Ei­gen­tum an die­sen bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung des Kauf­prei­ses vor­be­hält. Die Lie­gen wer­den zwecks bes­se­rer Sta­bi­li­tät auf vor­ge­rich­te­ten So­ckeln fest in den ge­mie­te­ten Räu­men ein­ge­baut. Auf­grund der an­ge­spann­ten Kon­kur­renz­si­tua­tion auf dem Tä­to­wier-Markt kann es der C je­doch nicht schaf­fen, sein Ge­werbe ge­winn­brin­gend zu be­trei­ben. Ei­nes Ta­ges stellt er gänz­lich alle Zah­lun­gen ge­gen­über L und V ein, ver­wei­gert aus­drück­lich und mit Nach­druck alle wei­te­ren Zah­lun­gen und schließt das Tat­too­stu­dio, wes­halb der V seine Räum­lich­kei­ten wie­der selbst ver­wal­tet.

Auf­grund des Zah­lungs­aus­falls des C er­klärt der L sei­nem Schuld­ner, der Kauf­ver­trag über die Lie­gen sei "null und nich­tig". Er ver­langt zu­dem von V die Her­aus­gabe der Lie­gen, da der Kauf­preis hier­für noch nicht be­zahlt ist. Der V ver­wei­gert die Her­aus­gabe der Lie­gen und führt dies­be­züg­lich an, dass er zu­min­dest be­rech­tigt sei, sich we­gen sei­ner Miet­zins­for­de­rung ge­gen den C an den Lie­gen schad­los zu hal­ten.

Hat L ge­gen V einen An­spruch auf Her­aus­gabe der Lie­gen?

L könnte ge­gen C einen An­spruch auf Her­aus­gabe der Lie­gen aus § 985 BGB ha­ben.
Lö­sungs­vor­schlag
L könnte ge­gen V einen An­spruch auf Her­aus­gabe der Lie­gen aus § 985 BGB ha­ben.
I. Ei­gen­tum des L
Für den An­spruch aus § 985 BGB müsste der L zu­nächst Ei­gen­tü­mer der Lie­gen ge­blie­ben sein.
1. Ver­lust des Ei­gen­tums durch Über­eig­nung an A
Zu­nächst könnte der L sein Ei­gen­tum an den Lie­gen durch Über­eig­nung gem. § 929 S. 1 BGB an den C ver­lo­ren ha­ben. Dies­be­züg­lich ist al­ler­dings fest­zu­stel­len, dass der L sich das Ei­gen­tum an den Lie­gen bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung des Kauf­prei­ses vor­be­hal­ten hat. Die für eine Ei­gen­tumsüber­tra­gung nach § 929 S.1 BGB er­for­der­li­che Ei­ni­gung stand so­mit gem. § 449 Abs. 1 BGB un­ter der auf­schie­ben­den Be­din­gung der voll­stän­di­gen Kauf­preis­zah­lung. Der C hat al­ler­dings seine Zah­lun­gen ein­ge­stellt, da­her ist die nach § 158 Abs. 1 BGB er­for­der­li­che Be­din­gung nicht ein­ge­tre­ten. L hat da­her sein Ei­gen­tum an den Lie­gen nicht durch Über­eig­nung an C ver­lo­ren.
2. Ei­gen­tumsver­lust durch Ver­bin­dung nach § 946 BGB
L könnte al­ler­dings gem. § 946 BGB durch den fes­ten Ein­bau der Lie­gen in die Räum­lich­kei­ten des V das Ei­gen­tum an den Lie­gen ver­lo­ren ha­ben.
a) Ver­bin­dung mit ei­nem Grund­stück
Durch den Ein­bau auf die vor­ge­rich­te­ten So­ckel wur­den die Lie­gen fest mit den Räum­lich­kei­ten des V und da­mit auch mit ei­nem Grund­stück ver­bun­den.
b) We­sent­li­che Be­stand­teile nach § 94 BGB

Zu­dem müss­ten die Lie­gen auch zu we­sent­li­chen Be­stand­tei­len der Räum­lich­kei­ten ge­wor­den sein.

Dem könnte hier die Norm des § 95 Abs. 2 BGB ent­ge­gen­ste­hen, wo­nach sol­che Sa­chen, die nur zu ei­nem vor­über­ge­hen­den Zweck in ein Ge­bäude ein­ge­fügt wur­den, nicht als Be­stand­teile des Grund­stücks ge­wer­tet wer­den. Dann würde es sich hier bei den Lie­gen nur um sog. Schein­be­stand­teile han­deln, die nach den Re­geln über be­weg­liche Sa­chen be­han­delt wer­den.

Schein­be­stand­teile lie­gen nach der An­sicht des BGH im­mer dann vor, wenn die spä­tere Tren­nung von Sa­che und Ge­bäude von An­fang an ge­wollt ist und die­ser Wille dem äu­ße­ren Ge­sche­hen nicht ent­ge­gen­steht. Vor­lie­gend hat der C als Mie­ter der Räum­lich­kei­ten den Ein­bau der Lie­gen vor­ge­nom­men. Bei ei­ner Ein­fü­gung durch die Mie­ter (§ 535 BGB) wird auf­grund der nur zeit­wei­li­gen Na­tur des Schuld­ver­hält­nis­ses grds. ver­mu­tet, dass die Sa­che nur für einen vor­über­ge­hen­den Zweck in die Räum­lich­kei­ten ein­ge­fügt wur­de.

Folg­lich sind auch in die­sem Fall die Lie­gen des L gem. § 95 Abs. 2 BGB nicht zu we­sent­li­chen Be­stand­tei­len ge­wor­den. Da­mit hat L das Ei­gen­tum an den Lie­gen auch nicht nach § 946 BGB ver­lo­ren. Er ist da­her wei­ter­hin der Ei­gen­tü­mer.

II. Be­sitz des V
Zu­dem hat der V durch den Be­sitz der Räum­lich­kei­ten auch Be­sitz an den Lie­gen, vgl. § 854 Abs. 1 BGB.
III. Kein Recht zum Be­sitz
Zu­sätz­lich dürfte dem V gem. § 986 Abs. 1 BGB auch kein Recht zum Be­sitz der Lie­gen zu­ste­hen.
1. Ver­mie­ter­pfand­recht - § 562 BGB
Ein Recht zum Be­sitz der Lie­gen könnte sich für V aus ei­nem et­wai­gen Ver­mie­ter­pfand­recht er­ge­ben.
a) An­wend­bar­keit des § 562 BGB
Die An­wend­bar­keit des Ver­mie­ter­pfand­rechts aus § 562 BGB er­gibt sich aus § 578 Abs. 1 BGB. Da­her kann auch in den Fäl­len, in de­nen es sich nicht um ver­mie­tete Wohn­räume han­delt, ein Ver­mie­ter­pfand­recht be­ste­hen.
b) Be­ste­hen ei­ner For­de­rung aus dem Miet­ver­hält­nis

Aus dem Wort­laut des § 562 Abs. 2 BGB er­gibt sich, dass das Ver­mie­ter­pfand­recht der Si­che­rung al­ler For­de­run­gen des Ver­mie­ters aus dem Miet­ver­hält­nis, in­klu­sive ge­wis­ser zu­künf­ti­ger For­de­run­gen, dient.

Im ge­ge­be­nen Fall ste­hen dem V ge­gen C noch Miet­zins­for­de­run­gen zu, wel­che das Be­ste­hen des Ver­mie­ter­pfand­rechts recht­fer­ti­gen wür­den.

c) Die Lie­gen als ein­ge­brachte Sa­chen i.S.d. § 562 BGB

Dar­über hin­aus müss­ten die Lie­gen des L auch als ein­ge­brachte Sa­chen i.S.d. § 562 BGB zu wer­ten sein.

Ein­ge­brachte Sa­chen nach § 562 BGB sind sol­che, die der Mie­ter wil­lent­lich nicht nur vor­über­ge­hend in die Mie­träume ein­ge­bracht hat. Die Ein­brin­gung stellt einen Realakt dar, wes­halb es auch nicht auf die Ge­schäfts­fä­hig­keit des Ein­brin­gen­den an­kommt.

Hier hat der C die Lie­gen des L an­ge­for­dert und zum Be­trieb sei­nes Tat­too­stu­dios auf vor­ge­fer­tig­ten So­ckeln be­fes­tigt. Folg­lich lie­gen mit den Lie­gen auch ein­ge­brachte Sa­chen vor.

d) Ei­gen­tum des Mie­ters an den ein­ge­brach­ten Sa­chen

Nach § 562 BGB ist es zu­dem er­for­der­lich, dass es sich bei der ein­ge­brach­ten Sa­che um eine sol­che han­delt, die im Ei­gen­tum des Mie­ters steht ("...des Mie­ters."). Al­ler­dings stan­den die Lie­gen auf­grund des Ei­gen­tumsvor­be­halts des L nie im Ei­gen­tum des A. Dement­spre­chend konnte der V da­her grund­sätz­lich kein Pfand­recht an den Lie­gen er­wer­ben.

Auch ein gut­gläu­bi­ger Er­werb des Ver­mie­ter­pfand­rechts gem. §§ 1257, 1207, 932 ff. BGB kommt hier nicht in Be­tracht, schließ­lich ist bei be­sitz­lo­sen Pfand­rechten ein gut­gläu­bi­ger Er­werb nach ein­hel­li­ger An­sicht aus­ge­schlos­sen.

2. Ver­mie­ter­pfand­recht an dem An­wart­schafts­recht des A an den Lie­gen

Mög­li­cher­weise könnte der V je­doch gem. § 562 BGB ein Ver­mie­ter­pfand­recht an ei­nem even­tu­ell be­ste­hen­den An­wart­schafts­recht des C an den Lie­gen er­wor­ben ha­ben.

Von der Recht­spre­chung und der Li­te­ra­tur wird die Mög­lich­keit des Er­werbs ei­nes Ver­mie­ter­pfand­rechts an ei­nem An­wart­schafts­recht - wel­ches als we­sens­glei­ches Mi­nus zum Voll­recht eine ge­si­cherte Vor­stufe zum Ei­gen­tum dar­stellt - be­für­wor­tet.

a) Vor­lie­gen ei­nes An­wart­schafts­rechts

Dement­spre­chend müsste zu­nächst über­haupt ein An­wart­schafts­recht des C an den Lie­gen des L ent­stan­den sein.

Bei ei­nem Kauf un­ter Ei­gen­tumsvor­be­halt (vgl. § 449 Abs. 1 BGB) wird der Käu­fer durch die Nor­men der §§ 160 Abs. 1, 162 Abs. 1 vor der Ve­rei­te­lung des Recht­s­er­werbs durch den Ver­äu­ße­rer ge­schützt. Folg­lich er­langt der Vor­be­halts­käu­fer da­durch eine ge­schützte Rechts­po­si­tion, die der Ver­käu­fer nicht mehr ohne wei­te­res ein­sei­tig be­sei­ti­gen kann. Da­durch wird der Ei­gen­tumsvor­be­halts­käu­fer nach all­ge­mei­ner An­sicht als An­wart­schafts­be­rech­tig­ter an­ge­se­hen. Dem C stand da­her ein An­wart­schafts­recht an den Lie­gen des L zu.

b) Er­lö­schen des An­wart­schafts­rechts

Das An­wart­schafts­recht des C könnte je­doch durch einen Rück­tritt des L vom Kauf­ver­trag er­lo­schen sein. Da­bei ent­spricht es dem We­sen und der Na­tur des An­wart­schafts­rechts, dass die­ses nur exis­tie­ren kann, so­lange eine Er­star­kung zum Voll­recht mög­lich ist.

Durch einen Rück­tritt durch L könnte die auf­schie­ben­den Be­din­gung (§ 158 Abs. 1 BGB) der voll­stän­di­gen Kauf­preis­zah­lung nicht mehr ein­tre­ten, wo­mit gleich­zei­tig auch die Er­star­kung des An­wart­schafts­rechts zum Voll­recht aus­ge­schlos­sen wä­re.

aa) Rück­tritts­er­klä­rung - § 349 BGB
Der L hat dem C er­klärt, der Kauf­ver­trag sei "null und nich­tig". Bei sei­ner Er­klä­rung ist gem. §§ 133, 157 BGB nicht am Wort­laut zu haf­ten, viel­mehr ist seine Aus­sage nach ih­rem Er­klä­rungs­ge­halt aus­zu­le­gen. Hier kann da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der L mit sei­ner Er­klä­rung einen Rück­tritt an­strebt. Folg­lich liegt eine Rück­tritts­er­klä­rung vor.
bb) Rück­tritts­grund - § 323 BGB

Zu­dem müsste der L auch einen Rück­tritts­grund gel­tend ma­chen kön­nen. Vor­lie­gend hat der C seine Pf­licht zur Zah­lung des Kauf­prei­ses aus § 433 Abs. 2 BGB bei Fäl­lig­keit der Leis­tung nicht er­füllt. Zu­sätz­lich hat der C mit Nach­druck er­klärt, dass er die Kauf­preis­for­de­rung des L nicht er­fül­len wer­de, wes­halb eine Nach­frist­set­zung ge­mäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ent­behr­lich ist.

So­mit stand dem L auch ein Rück­tritts­grund zu.

Zwi­schen­er­geb­nis
So­mit ist auch das Ver­mie­ter­pfand­recht des V an dem An­wart­schafts­recht des C er­lo­schen. Folg­lich hat der Be­sit­zer V ge­gen­über dem Ei­gen­tü­mer L auch kein Recht zum Be­sitz.
Er­geb­nis
L kann von V ge­mäß § 985 BGB die Her­aus­gabe der Lie­gen ver­lan­gen.
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