A. Was ist unter einem Eigentumsvorbehalt zu verstehen?
IV. Fall: Das Tattoostudio
Der C plant, in Düsseldorf ein Tattoostudio zu eröffnen. Um seine Pläne in die Tat umzusetzen, mietet er bei dem V die Räumlichkeiten für den Betrieb seines Gewerbes an. Die erforderlichen Liegen lässt er sich von L liefern, der sich das Eigentum an diesen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Die Liegen werden zwecks besserer Stabilität auf vorgerichteten Sockeln fest in den gemieteten Räumen eingebaut. Aufgrund der angespannten Konkurrenzsituation auf dem Tätowier-Markt kann es der C jedoch nicht schaffen, sein Gewerbe gewinnbringend zu betreiben. Eines Tages stellt er gänzlich alle Zahlungen gegenüber L und V ein, verweigert ausdrücklich und mit Nachdruck alle weiteren Zahlungen und schließt das Tattoostudio, weshalb der V seine Räumlichkeiten wieder selbst verwaltet. Aufgrund des Zahlungsausfalls des C erklärt der L seinem Schuldner, der Kaufvertrag über die Liegen sei "null und nichtig". Er verlangt zudem von V die Herausgabe der Liegen, da der Kaufpreis hierfür noch nicht bezahlt ist. Der V verweigert die Herausgabe der Liegen und führt diesbezüglich an, dass er zumindest berechtigt sei, sich wegen seiner Mietzinsforderung gegen den C an den Liegen schadlos zu halten. Hat L gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Liegen? |
| L könnte gegen C einen Anspruch auf Herausgabe der Liegen aus § 985 BGB haben. |
| Lösungsvorschlag |
| L könnte gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Liegen aus § 985 BGB haben. |
| I. Eigentum des L |
| Für den Anspruch aus § 985 BGB müsste der L zunächst Eigentümer der Liegen geblieben sein. |
| 1. Verlust des Eigentums durch Übereignung an A |
| Zunächst könnte der L sein Eigentum an den Liegen durch Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB an den C verloren haben. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der L sich das Eigentum an den Liegen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hat. Die für eine Eigentumsübertragung nach § 929 S.1 BGB erforderliche Einigung stand somit gem. § 449 Abs. 1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Der C hat allerdings seine Zahlungen eingestellt, daher ist die nach § 158 Abs. 1 BGB erforderliche Bedingung nicht eingetreten. L hat daher sein Eigentum an den Liegen nicht durch Übereignung an C verloren. |
| 2. Eigentumsverlust durch Verbindung nach § 946 BGB |
| L könnte allerdings gem. § 946 BGB durch den festen Einbau der Liegen in die Räumlichkeiten des V das Eigentum an den Liegen verloren haben. |
| a) Verbindung mit einem Grundstück |
| Durch den Einbau auf die vorgerichteten Sockel wurden die Liegen fest mit den Räumlichkeiten des V und damit auch mit einem Grundstück verbunden. |
| b) Wesentliche Bestandteile nach § 94 BGB |
Zudem müssten die Liegen auch zu wesentlichen Bestandteilen der Räumlichkeiten geworden sein. Dem könnte hier die Norm des § 95 Abs. 2 BGB entgegenstehen, wonach solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt wurden, nicht als Bestandteile des Grundstücks gewertet werden. Dann würde es sich hier bei den Liegen nur um sog. Scheinbestandteile handeln, die nach den Regeln über bewegliche Sachen behandelt werden. Scheinbestandteile liegen nach der Ansicht des BGH immer dann vor, wenn die spätere Trennung von Sache und Gebäude von Anfang an gewollt ist und dieser Wille dem äußeren Geschehen nicht entgegensteht. Vorliegend hat der C als Mieter der Räumlichkeiten den Einbau der Liegen vorgenommen. Bei einer Einfügung durch die Mieter (§ 535 BGB) wird aufgrund der nur zeitweiligen Natur des Schuldverhältnisses grds. vermutet, dass die Sache nur für einen vorübergehenden Zweck in die Räumlichkeiten eingefügt wurde. Folglich sind auch in diesem Fall die Liegen des L gem. § 95 Abs. 2 BGB nicht zu wesentlichen Bestandteilen geworden. Damit hat L das Eigentum an den Liegen auch nicht nach § 946 BGB verloren. Er ist daher weiterhin der Eigentümer. |
| II. Besitz des V |
| Zudem hat der V durch den Besitz der Räumlichkeiten auch Besitz an den Liegen, vgl. § 854 Abs. 1 BGB. |
| III. Kein Recht zum Besitz |
| Zusätzlich dürfte dem V gem. § 986 Abs. 1 BGB auch kein Recht zum Besitz der Liegen zustehen. |
| 1. Vermieterpfandrecht - § 562 BGB |
| Ein Recht zum Besitz der Liegen könnte sich für V aus einem etwaigen Vermieterpfandrecht ergeben. |
| a) Anwendbarkeit des § 562 BGB |
| Die Anwendbarkeit des Vermieterpfandrechts aus § 562 BGB ergibt sich aus § 578 Abs. 1 BGB. Daher kann auch in den Fällen, in denen es sich nicht um vermietete Wohnräume handelt, ein Vermieterpfandrecht bestehen. |
| b) Bestehen einer Forderung aus dem Mietverhältnis |
Aus dem Wortlaut des § 562 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass das Vermieterpfandrecht der Sicherung aller Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis, inklusive gewisser zukünftiger Forderungen, dient. Im gegebenen Fall stehen dem V gegen C noch Mietzinsforderungen zu, welche das Bestehen des Vermieterpfandrechts rechtfertigen würden. |
| c) Die Liegen als eingebrachte Sachen i.S.d. § 562 BGB |
Darüber hinaus müssten die Liegen des L auch als eingebrachte Sachen i.S.d. § 562 BGB zu werten sein. Eingebrachte Sachen nach § 562 BGB sind solche, die der Mieter willentlich nicht nur vorübergehend in die Mieträume eingebracht hat. Die Einbringung stellt einen Realakt dar, weshalb es auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Einbringenden ankommt. Hier hat der C die Liegen des L angefordert und zum Betrieb seines Tattoostudios auf vorgefertigten Sockeln befestigt. Folglich liegen mit den Liegen auch eingebrachte Sachen vor. |
| d) Eigentum des Mieters an den eingebrachten Sachen |
Nach § 562 BGB ist es zudem erforderlich, dass es sich bei der eingebrachten Sache um eine solche handelt, die im Eigentum des Mieters steht ("...des Mieters."). Allerdings standen die Liegen aufgrund des Eigentumsvorbehalts des L nie im Eigentum des A. Dementsprechend konnte der V daher grundsätzlich kein Pfandrecht an den Liegen erwerben. Auch ein gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts gem. §§ 1257, 1207, 932 ff. BGB kommt hier nicht in Betracht, schließlich ist bei besitzlosen Pfandrechten ein gutgläubiger Erwerb nach einhelliger Ansicht ausgeschlossen. |
| 2. Vermieterpfandrecht an dem Anwartschaftsrecht des A an den Liegen |
Möglicherweise könnte der V jedoch gem. § 562 BGB ein Vermieterpfandrecht an einem eventuell bestehenden Anwartschaftsrecht des C an den Liegen erworben haben. Von der Rechtsprechung und der Literatur wird die Möglichkeit des Erwerbs eines Vermieterpfandrechts an einem Anwartschaftsrecht - welches als wesensgleiches Minus zum Vollrecht eine gesicherte Vorstufe zum Eigentum darstellt - befürwortet. |
| a) Vorliegen eines Anwartschaftsrechts |
Dementsprechend müsste zunächst überhaupt ein Anwartschaftsrecht des C an den Liegen des L entstanden sein. Bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt (vgl. § 449 Abs. 1 BGB) wird der Käufer durch die Normen der §§ 160 Abs. 1, 162 Abs. 1 vor der Vereitelung des Rechtserwerbs durch den Veräußerer geschützt. Folglich erlangt der Vorbehaltskäufer dadurch eine geschützte Rechtsposition, die der Verkäufer nicht mehr ohne weiteres einseitig beseitigen kann. Dadurch wird der Eigentumsvorbehaltskäufer nach allgemeiner Ansicht als Anwartschaftsberechtigter angesehen. Dem C stand daher ein Anwartschaftsrecht an den Liegen des L zu. |
| b) Erlöschen des Anwartschaftsrechts |
Das Anwartschaftsrecht des C könnte jedoch durch einen Rücktritt des L vom Kaufvertrag erloschen sein. Dabei entspricht es dem Wesen und der Natur des Anwartschaftsrechts, dass dieses nur existieren kann, solange eine Erstarkung zum Vollrecht möglich ist. Durch einen Rücktritt durch L könnte die aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung nicht mehr eintreten, womit gleichzeitig auch die Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht ausgeschlossen wäre. |
| aa) Rücktrittserklärung - § 349 BGB |
| Der L hat dem C erklärt, der Kaufvertrag sei "null und nichtig". Bei seiner Erklärung ist gem. §§ 133, 157 BGB nicht am Wortlaut zu haften, vielmehr ist seine Aussage nach ihrem Erklärungsgehalt auszulegen. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der L mit seiner Erklärung einen Rücktritt anstrebt. Folglich liegt eine Rücktrittserklärung vor. |
| bb) Rücktrittsgrund - § 323 BGB |
Zudem müsste der L auch einen Rücktrittsgrund geltend machen können. Vorliegend hat der C seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB bei Fälligkeit der Leistung nicht erfüllt. Zusätzlich hat der C mit Nachdruck erklärt, dass er die Kaufpreisforderung des L nicht erfüllen werde, weshalb eine Nachfristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich ist. Somit stand dem L auch ein Rücktrittsgrund zu. |
| Zwischenergebnis |
| Somit ist auch das Vermieterpfandrecht des V an dem Anwartschaftsrecht des C erloschen. Folglich hat der Besitzer V gegenüber dem Eigentümer L auch kein Recht zum Besitz. |
| Ergebnis |
| L kann von V gemäß § 985 BGB die Herausgabe der Liegen verlangen. |