2. Gibt es Fälle, in denen auch der redliche Besitzer dem Eigentümer auf Schadensersatz haftet?
Der geisteskranke Vermieter
| Der unerkannt geisteskranke V vermietet ein Zimmer an M. Dieser lässt aus Unachtsamkeit eine glühende Zigarette auf den Teppichboden fallen, wodurch das Zimmer des V abbrennt. |
| Kann V von M Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen? |
Lösungsvorschlag |
| V könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB haben. |
| A. Schadensersatzansprüche aus dem EBV |
| V hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem EBV, da E zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ein obligatorisches Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag hat. |
| B. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB |
| V könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB haben. |
| 1. Anwendbarkeit? |
Fraglich ist insoweit, ob § 823 Abs. 1 BGB überhaupt anwendbar ist. Als redlicher und unverklagter Besitzer ist M grundsätzlich gemäß § 993 Abs. 1 a.E. BGB vor deliktischer Inanspruchnahme geschützt. Allerdings erscheint das vorliegende Ergebnis unbillig, da M dem vermeintlichen Vermieter V keinerlei Schadensersatz schuldet, obwohl er bei Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haften würde. Demnach steht der geisteskranke und damit geschäftsunfähige V schlechter, als er ohne die Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB stehen würde. Diese Problematik wird auch als sog. Fremdbesitzerexzess bezeichnet. Ein Fremdbesitzer überschreitet die Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts. Einigkeit besteht darin, eine Korrektur dieses Ergebnisses vorzunehmen. Die dogmatische Begründung wird allerdings unterschiedlich hergeleitet. |
| a) Haftungsbeschränkung |
| Unstreitig ist, dass auch der sein nur vermeintliches Besitzrecht überschreitende Fremdbesitzer im Ergebnis nur so haften darf, wie er bei Bestehen seines Besitzrechtes haften würde. |
| b) Vertragliche Haftung |
| Eine vertragliche Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kommt auch nicht analog in Betracht. Dies würde die Rechtsgeschäftslehre vollkommen unterlaufen. |
| c) Teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 a.E. BGB |
| Die h.M. möchte die Korrektur dieses Ergebnisses durch eine teleologische Reduktion der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 a.E. BGB erreichen. Dies stützt sie auf das Argument, dass bei Wirksamkeit des Vertrages zwischen M und V, V nicht nur einen vertraglichen Schadensersatzanspruch hätte, sondern auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Gleichzeitig hätte M ein Recht zum Besitz, so dass alle dinglichen Ansprüche mangels Vindikationslage scheitern würden. Ein Festhalten an der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 a.E. BGB würde also zur Folge haben, dass der unrechtmäßige Besitzer besser stünde als der rechtmäßige. Danach würde M dem V gem. § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haften. |
| d) Analoge Anwendung von § 991 Abs. 2 BGB |
Teilweise wird auch für eine analoge Anwendung des § 991 Abs. 2 BGB plädiert. Dafür spreche die verallgemeinerungsfähige Wertung des § 991 Abs. 2 BGB, dass der mittelbare Besitzer für Überschreitungen des dem Besitzmittlungsverhältnis zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses mangels Schutzwürdigkeit auch dem Eigentümer insoweit haften soll, wie er im Falle eines zwischen ihnen bestehenden Vertrages haften müsse. |
| e) Analoge Anwendung der §§ 989, 990 BGB |
| Nach dieser Ansicht werden §§ 989, 990 BGB analog angewendet. Dies wird damit begründet, dass der unredliche Besitzer grundsätzlich hafte. Wer sein vermeintliches Besitzrecht überschreite, sei insoweit unredlich und hafte daher ebenso. |
| f) Streitentscheid |
| Gegen eine analoge Anwendung der §§ 989, 990 BGB spricht, dass diese Ansicht das Gesamtsystem des EBV, welches den gutgläubigen Besitzer schützen will, nicht berücksichtigt. Ebenfalls ist einer analogen Anwendung von § 991 Abs. 2 BGB entgegenzuhalten, dass diese Norm eine vom Gesetzgeber gewollte Ausnahmevorschrift ist. Ausnahmevorschriften sind aufgrund ihres besonderen Charakters grundsätzlich nicht analogiefähig. Eine planwidrige Regelungslücke, die für eine analoge Heranziehung erforderlich ist, ist folglich nicht gegeben. Letztlich ist aus den zuvor genannten Gründen der h.M. zu folgen. |
| 2. Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB |
| Durch das Fallenlassen der Zigarette ist die Wohnung des V abgebrannt. Eine Verletzung des Rechtsguts Eigentum ist daher gegeben, diese hat M auch kausal herbeigeführt. Sein Verhalten war rechtswidrig und fahrlässig. Der Schaden ist nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig. |
| 3. Ergebnis |
| V hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. |