2. Gibt es Fäl­le, in de­nen auch der red­li­che Be­sit­zer dem Ei­gen­tü­mer auf Scha­denser­satz haf­tet?

Der geis­tes­kranke Ver­mie­ter

Der un­er­kannt geis­tes­kranke V ver­mie­tet ein Zim­mer an M. Die­ser lässt aus Unacht­sam­keit eine glü­hende Zi­ga­rette auf den Tep­pich­bo­den fal­len, wo­durch das Zim­mer des V ab­brennt.
Kann V von M Scha­denser­satz aus § 823 Abs. 1 BGB ver­lan­gen?

Lö­sungs­vor­schlag

V könnte ge­gen M einen An­spruch auf Scha­denser­satz aus § 823 Abs. 1 BGB ha­ben.
A. Scha­denser­satz­an­sprü­che aus dem EBV
V hat kei­nen An­spruch auf Scha­denser­satz aus dem EBV, da E zum Zeit­punkt des Scha­den­sein­tritts ein ob­li­ga­to­ri­sches Recht zum Be­sitz aus dem Miet­ver­trag hat.
B. An­spruch auf Scha­denser­satz aus § 823 Abs. 1 BGB
V könnte ge­gen M einen An­spruch auf Zah­lung von Scha­denser­satz aus § 823 Abs. 1 BGB ha­ben.
1. An­wend­bar­keit?

Frag­lich ist in­so­weit, ob § 823 Abs. 1 BGB über­haupt an­wend­bar ist. Als red­li­cher und un­ver­klag­ter Be­sit­zer ist M grund­sätz­lich ge­mäß § 993 Abs. 1 a.E. BGB vor de­lik­ti­scher In­an­spruch­nahme ge­schützt. Al­ler­dings er­scheint das vor­lie­gende Er­geb­nis un­bil­lig, da M dem ver­meint­li­chen Ver­mie­ter V kei­ner­lei Scha­denser­satz schul­det, ob­wohl er bei Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haf­ten wür­de. Dem­nach steht der geis­tes­kranke und da­mit ge­schäfts­un­fä­hige V schlech­ter, als er ohne die Schutz­vor­schrif­ten der §§ 104 ff. BGB ste­hen wür­de. Diese Pro­ble­ma­tik wird auch als sog. Fremd­be­sit­zer­ex­zess be­zeich­net. Ein Fremd­be­sit­zer über­schrei­tet die Gren­zen sei­nes ver­meint­li­chen Be­sitz­rechts.

Ei­nig­keit be­steht dar­in, eine Kor­rek­tur die­ses Er­geb­nis­ses vor­zu­neh­men. Die dog­ma­ti­sche Be­grün­dung wird al­ler­dings un­ter­schied­lich her­ge­lei­tet.

a) Haf­tungs­be­schrän­kung
Un­strei­tig ist, dass auch der sein nur ver­meint­li­ches Be­sitz­recht über­schrei­tende Fremd­be­sit­zer im Er­geb­nis nur so haf­ten darf, wie er bei Be­ste­hen sei­nes Be­sitz­rechtes haf­ten wür­de.
b) Ver­trag­li­che Haf­tung
Eine ver­trag­li­che Haf­tung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kommt auch nicht ana­log in Be­tracht. Dies würde die Rechts­ge­schäfts­lehre voll­kom­men un­ter­lau­fen.
c) Te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion des § 993 Abs. 1 a.E. BGB
Die h.M. möchte die Kor­rek­tur die­ses Er­geb­nis­ses durch eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion der Sperr­wir­kung des § 993 Abs. 1 a.E. BGB er­rei­chen. Dies stützt sie auf das Ar­gu­ment, dass bei Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges zwi­schen M und V, V nicht nur einen ver­trag­li­chen Scha­denser­satz­an­spruch hät­te, son­dern auch einen An­spruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Gleich­zei­tig hätte M ein Recht zum Be­sitz, so dass alle ding­li­chen An­sprü­che man­gels Vin­di­ka­ti­ons­lage schei­tern wür­den. Ein Fest­hal­ten an der Sperr­wir­kung des § 993 Abs. 1 a.E. BGB würde also zur Folge ha­ben, dass der un­recht­mä­ßige Be­sit­zer bes­ser stünde als der recht­mä­ßi­ge. Da­nach würde M dem V gem. § 823 Abs. 1 BGB auf Scha­denser­satz haf­ten.
d) Ana­loge An­wen­dung von § 991 Abs. 2 BGB

Teil­weise wird auch für eine ana­loge An­wen­dung des § 991 Abs. 2 BGB plä­diert. Da­für spre­che die ver­all­ge­mei­ne­rungs­fä­hige Wer­tung des § 991 Abs. 2 BGB, dass der mit­tel­bare Be­sit­zer für Über­schrei­tun­gen des dem Be­sitz­mitt­lungs­ver­hält­nis zu Grunde lie­gen­den Ver­trags­ver­hält­nis­ses man­gels Schutz­wür­dig­keit auch dem Ei­gen­tü­mer in­so­weit haf­ten soll, wie er im Falle ei­nes zwi­schen ih­nen be­ste­hen­den Ver­tra­ges haf­ten müs­se.

e) Ana­loge An­wen­dung der §§ 989, 990 BGB
Nach die­ser An­sicht wer­den §§ 989, 990 BGB ana­log an­ge­wen­det. Dies wird da­mit be­grün­det, dass der un­red­li­che Be­sit­zer grund­sätz­lich haf­te. Wer sein ver­meint­li­ches Be­sitz­recht über­schrei­te, sei in­so­weit un­red­lich und hafte da­her eben­so.
f) Strei­tent­scheid
Ge­gen eine ana­loge An­wen­dung der §§ 989, 990 BGB spricht, dass diese An­sicht das Ge­samt­sys­tem des EBV, wel­ches den gut­gläu­bi­gen Be­sit­zer schüt­zen will, nicht be­rück­sich­tigt. Eben­falls ist ei­ner ana­lo­gen An­wen­dung von § 991 Abs. 2 BGB ent­ge­gen­zu­hal­ten, dass diese Norm eine vom Ge­setz­ge­ber ge­wollte Aus­nah­me­vor­schrift ist. Aus­nah­me­vor­schrif­ten sind auf­grund ih­res be­son­de­ren Cha­rak­ters grund­sätz­lich nicht ana­lo­gie­fä­hig. Eine plan­wid­rige Re­ge­lungs­lücke, die für eine ana­loge Her­an­zie­hung er­for­der­lich ist, ist folg­lich nicht ge­ge­ben. Letzt­lich ist aus den zu­vor ge­nann­ten Grün­den der h.M. zu fol­gen.
2. Voraus­set­zun­gen von § 823 Abs. 1 BGB
Durch das Fal­len­las­sen der Zi­ga­rette ist die Woh­nung des V ab­ge­brannt. Eine Ver­let­zung des Rechts­guts Ei­gen­tum ist da­her ge­ge­ben, diese hat M auch kau­sal her­bei­ge­führt. Sein Ver­hal­ten war rechts­wid­rig und fahr­läs­sig. Der Scha­den ist nach § 249 Abs. 2 BGB er­satz­fä­hig.
3. Er­geb­nis
V hat ge­gen M einen An­spruch auf Zah­lung von Scha­denser­satz aus § 823 Abs. 1 BGB.
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