2. Kapitel: Was ist Besitz und wo spielt er eine Rolle?
C. Fall: Unterkühlte Beziehungen
| M hat mit seinem Vermieter V einen Mietvertrag über diverse Räume zum Betrieb einer Gaststätte geschlossen. Die Versorgung mit Warmwasser und Heizleistung wurde dabei direkt vom Vermieter V und nicht von einem privaten Versorgungsunternehmen gewährt. Nachdem M bereits zehn Monate mit der Entrichtung des Mietzinses in Rückstand war, kündigte der V rechtmäßigerweise den Mietvertrag und stellte in der Folgezeit, pünktlich zum Wintereinbruch, auch die Versorgungsleistungen ein. M möchte nun einen etwaigen Anspruch auf weitere Belieferung geltend machen. |
| Lösungsvorschlag |
| M müsste gegen V einen Anspruch auf weitere Versorgungsleistung haben. |
| I. Anspruch M gegen V aus § 535 Abs. 1 BGB |
| Ein vertraglicher Anspruch auf Belieferung mit Energieleistungen scheidet aufgrund der wirksamen Kündigung des V aus. |
| II. Anspruch M gegen V aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB |
| M könnte jedoch gegen V einen Anspruch auf Weiterbelieferung haben, sofern die Einstellung der Versorgungsleistung eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB darstellt. |
| 1. Verbotene Eigenmacht |
| Dazu müsste eine Besitzstörung i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB vorliegen, was dann der Fall wäre, wenn der Besitzer in dem Bestand seiner tatsächlichen Sachherrschaft beeinträchtigt worden wäre. Folglich stellt sich hier die Frage, ob eine Versorgungssperre, wie sie von V umgesetzt wurde, eine verbotene Eigenmacht darstellt. |
| a) Literaturauffassung |
Nach teilweise vertretener Auffassung müssen auch Versorgungssperren als verbotene Eigenmacht gewertet werden können. Schließlich erhielte der Vermieter andernfalls ein faktisches Recht zur "Selbstvollstreckung", wenn er ohne besitzrechtliche Abwehransprüche die Versorgungsleistung einstellen könnte. |
| b) Auffassung der Rechtsprechung |
| Der BGH und weite Teile der Literatur werten eine Versorgungssperre allerdings nicht als verbotene Eigenmacht. Schließlich würden Versorgungsleistungen nur dazu führen, dass dem Mieter weitergehende Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Aus den Normen der §§ 858 ff. BGB, welche den Schutz des Besitzers bezwecken sollen, könnten demnach keine Leistungsansprüche erwachsen. |
| c) Streitentscheid |
| Die bloße Einstellung der Belieferung der Räumlichkeiten mit Warmwasser und Heizenergie könnte nur dann eine Besitzstörung darstellen, sofern bereits der Besitz an den Räumlichkeiten die Möglichkeit zur Nutzung von Wasser und Heizleistung vermitteln würde. Dies ist allerdings nicht der Fall. Auch liege keine "Selbstvollstreckung" durch den Vermieter vor; schließlich greife dieser nicht final in die besitzrechtliche Position des M ein. Somit ist die zweite Ansicht vorzugswürdig. |
| 2. Zwischenergebnis |
| Verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB liegt nicht vor. Folglich scheidet ein Anspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB aus. |
| Ergebnis |
| M hat keinen Anspruch gegen V auf Belieferung mit Versorgungsleistung aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB. |
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