A. Was ist eine Hypothek und welche Formen gibt es?
IV. Ist die Inhaltsänderung einer Hypothek zulässig?
Es gibt drei verschiedene Fallgruppen der Inhaltsänderung einer Hypothek. Dies Inhaltsänderung ermöglicht es, eine andere Forderung mit dem bereits bestellten Grundpfandrecht zu sichern. Nachteile wie höhere Kosten und Rangverlust werden daher vermieden. Voraussetzung jeder Inhaltsänderung sind Einigung und Eintragung in das Grundbuch gem. §§ 877, 873, 874, 876 BGB.
- Forderungsauswechslung (§ 1180 BGB)
Nach § 1180 BGB ist es möglich, an die Stelle der gesicherten Forderung eine andere Forderung mit der Hypothek zu sichern; der Rang der Hypothek wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
Folgende Voraussetzungen sind für die Forderungsauswechslung ohne Gläubigerwechsel zu erfüllen (§§ 1180 Abs. 1 S. 2, 873, 877 BGB):
- Einigung zwischen Gläubiger und Eigentümer über den Wechsel der zu sichernden Forderungen.
- Eintragung in das Grundbuch mit der Forderungsbezeichnung entsprechend § 1115 BGB.
- Beschränkung der Höhe der Forderung auf die zuvor gesicherte Forderung; überschießende Höhe ist eine Neubegründung.
- Eintragungsbewilligung gem. §§ 19, 20 GBO.
Bei einem Gläubigerwechsel muss neben den zuvor genannten Voraussetzungen die Zustimmung des Hypothekengläubigers über die Einigung zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger vorliegen (§ 1180 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Eintragungsbewilligung des neuen Gläubigers ist hingegen nicht erforderlich.
In Folge der Forderungsauswechslung erwirbt der neue Gläubiger die Hypothek; damit sind die §§ 1117, 1139, 1163 Abs. 1, Abs. 2 BGB anwendbar. Die Einreden richten sich nun nach der neuen Forderung iSd § 1137 BGB.
- Teilung der Hypothek
Die Teilung der Forderung führt aufgrund der Akzessorietät auch zur Teilung der Hypothek (§§ 1151, 1152 BGB). Im BGB sind Teilungsgeschäfte nicht explizit geregelt; daher setzen die §§ 1151, 1152 BGB Zulässigkeit der Teilbarkeit voraus. Demnach ist die Teilung gesetzliche Folge anderer Rechtsgeschäfte, wie z.B. bei der Abspaltung einzelner Teile der Forderung im Rahmen der Teilabtretung nach § 1154 BGB.
- Umwandlung der Hypothek
Ebenfalls kommt eine Umwandlung der Hypothek in ein Grundrecht anderer Art in Betracht, die eine Zustimmung Dritter nicht erforderlich macht (§§ 1186, 1198 BGB).
Als Beispiel der Umwandlung kommt die nachträgliche Umwandlung der Brief- in eine Buchhypothek bzw. -grundschuld in Betracht. Dies erfordert die Eintragung des Briefausschlusses im Grundbuch und das Unbrauchbarmachen des Briefes (§ 69 GBO). Soll hingegen die Buchhypothek in eine Briefhypothek umgewandelt werden, kommt der Übergabe des Briefes keine essentielle Bedeutung zu, da der Gläubiger bereits Inhaber des dinglichen Rechts ist. Erforderlich ist lediglich die Aushändigung (§ 60 BGB).
Aufgrund der Ähnlichkeit zur Forderungsauswechslung kommt es zu einer anlogen Anwendung des § 1180 BGB. Auch können beide Institute miteinander verbunden werden.