A. Was ist eine Hypothek und welche Formen gibt es?
III. Welche Rechtsfolgen hat die Tilgung einer Hypothek?
Welche Rechtsfolgen die Tilgung nach sich zieht, hängt von der Person des Leistenden ab.
- Leistet der Eigentümer, der zugleich persönlicher Schuldner ist, will er im Zweifel die Hypothek und die Forderung tilgen. Die Forderung erlischt durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB und die Hypothek geht gem. § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Eigentümer über. Eigentümer und Hypothekar fallen in einer Person zusammen und es entsteht eine Eigentümergrundschuld (§ 1177 Abs. 1 BGB).
- Der Eigentümer, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, zahlt zur Ablösung der Hypothek in der Regel auf die Hypothek. Die Forderung geht auf ihn über (§ 1143 Abs. 1 S. 1 BGB); aufgrund der strengen Akzessorietät geht mit der Forderung auch die Hypothek über (§§ 412, 401 Abs. 1, 1153 Abs. 1 BGB). Da Hypothek und Forderung vereint werden, entsteht eine Eigentümerhypothek (§ 1177 Abs. 2 BGB).
Der Eigentümer wird hingegen auf die Forderung leisten wollen, wenn er im Innenverhältnis zum Schuldner zur Leistung verpflichtet ist. § 1143 Abs. 1 BGB findet nach dem Wortlaut auch dann Anwendung, wenn Absprachen zwischen Eigentümer und Schuldner getroffen wurden. Jedoch muss der Eigentümer mit der Leistung den Zweck verfolgen, sich von der dinglichen Haftung befreien zu wollen. Bei absprachegemäßer Leistung kommt § 1143 BGB nicht zur Anwendung: Die Forderung erlischt gem. §§ 267, 362 BGB und es entsteht eine Eigentümergrundschuld (§§ 1163, 1177 BGB). Nach überwiegender Meinung findet § 1143 BGB jedoch Anwendung, sofern der Eigentümer absprachewidrig auf die Hypothek leistet. In diesem Fall gehe die Forderung bei Zahlung mangels Erlöschensgrundes auf den Eigentümer über.
- Sofern der mit dem Eigentümer nicht identische persönliche Schuldner auf die Forderung leistet, erlischt sie gem. § 362 BGB. Steht dem Schuldner kein Ersatzanspruch gegen den Eigentümer zu, so wird die Hypothek anschließend zu einer Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs. 1 S, 2, 1177 Abs. 1 BGB). Andernfalls erwirbt der Schuldner die Hypothek kraft Gesetzes gem. § 1164 Abs. 1 S. 1 BGB.