Ist ein gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek möglich?
Was ist bei Personenverschiedenheit zu beachten?
Möglich ist auch die Konstellation, dass die Forderung und die Hypothek tatsächlich bestehen, jedoch Forderungs- und Hypothekengläubiger personenverschieden sind.
A bestellt dem B eine Hypothek zur Sicherung einer Darlehensforderung. B tritt die Forderung und die Hypothek an C ab. Dieser tritt die Forderung sofort an D ab. B ficht später die Abtretung von Forderung und Hypothek wegen arglistiger Täuschung wirksam an.
Aufgrund der Anfechtung hat D keine Forderung erhalten. Wegen Fehlen der zu sichernden Forderung konnte C die Hypothek auch nicht als Berechtigter an D übertragen. Aufgrund seiner Gutgläubigkeit, hat D die Hypothek jedoch nach §§ 1153, 1138, 892 BGB gutgläubig erworben. Demnach befindet sich die Forderung noch bei C, während D die Hypothek erworben hat. Fraglich ist insofern, ob D mit der Hypothek auch die Forderung gutgläubig erworben hat.
Die sog. Trennungstheorie möchte es bei dem Auseinanderfallen von Hypothek und Forderung belassen. D erwerbe nur die forderungsentkleidete Hypothek, während die Forderung bei C verbleibe. Auch eine Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners B sei wegen § 1144 BGB zu verneinen, da der Schuldner die Einrede gegen den Zessionar D erheben kann. Ein Widerspruch zum Akzessorietätsgrundsatzes sei insofern hinzunehmen.
Nach der Einheitstheorie erwirbt der Zessionar (D) die Hypothek hingegen allein aufgrund ihrer Akzessorietät mitsamt der Forderung (§ 1153 Abs. 1 BGB analog). In diesem Falle werde zwar der Akzessoritätgrundsatz durchbrochen (grds. folgt die Hypothek der Forderung und nicht andersherum), allerdings sei dies notwendig um die Akzessorietät wiederherzustellen. Auch würde diese Lösung dem Schuldner zugute kommen, der das Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek nicht kenne und daher seine Einrede (vor allem § 1160 BGB) praktisch nicht erheben könne.