II. Wie wird eine Hypothek übertragen?
Ist ein gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek möglich?
Im Rahmen des gutgläubigen Zweiterwerbs der Hypothek kommen unterschiedliche Fallgestaltungen in Betracht.
1. Mangel des dinglichen Rechts bei der Buchhypothek
Ist der die Hypothek übertragende Gläubiger Inhaber der Forderung, und ist die Hypothek zugunsten des Verfügenden im Grundbuch eingetragen, aber nicht wirksam entstanden, so erwirbt der Erwerber die Forderung vom Berechtigten durch Abtretung (§ 398 S. 2 BGB) in der Form der §§ 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB (durch Eintragung der Abtretung im Grundbuch). Ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek kann unter den Voraussetzungen des § 892 Abs. 1 BGB erfolgen.
2. Mangel des dinglichen Rechts bei der Briefhypothek
Bei der Briefhypothek erwirbt der Erwerber die Forderung vom Berechtigten durch schriftliche Abtretungserklärung bzw. durch Eintragung der Abtretung im Grundbuch und Übergabe des Hypothekenbriefs (§ 1154 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Fehlt eine solche Eintragung, so ist der Hypothekengläubiger nicht durch das Grundbuch legitimiert. Grundsätzlich ist aber das Grundbuch der Rechtsscheinsträger und nicht der Hypothekenbrief. In diesem Fall hilft § 1155 S. 1 BGB weiter: Ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten kann nach § 892 BGB erfolgen, wenn der Hypothekengläubiger durch eine ununterbrochene Kette öffentlicher beglaubigter Abtretungserklärungen, die auf den letzten eingetragenen Hypothekengläubiger zurückführbar ist, legitimiert ist. Der Besitzer des Hypothekenbriefs wird also so gestellt, als wäre er im Grundbuch eingetragen.
3. Mangel der Forderung
Grundsätzlich könnte die Hypothek wegen ihrer strengen Akzessorietät bei Fehlen der zu sichernden Forderung nicht übertragen und gutgläubig erworben werden. Deshalb erweitert § 1138 Alt. 1 BGB für die Verkehrshypothek den Rechtsschein der Grundbucheintragung. Das Bestehen der Forderung wird fingiert, sodass ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek unter Durchbrechung der Anwendung des Akzessorietätsgrundsatzes möglich ist. Über § 1138 Alt. 1 BGB sind die Voraussetzungen des § 892 BGB in Bezug auf die Forderung zu prüfen.
Beachte: Der im Grundbuch eingetragene Hypothekar wird so behandelt, als ob er auch der Inhaber der zu sichernden Forderung sei. Materiell-rechtlich entsteht die Forderung aber nicht. Insoweit wird ihr Bestand nur im Rahmen der Hypothekenübertragung fingiert.
4. Doppelmangel
Ist der übertragende Gläubiger weder Inhaber der Forderung noch der Hypothek, kommt es zu einer doppelten Anwendung der Gutglaubensvorschriften. Der gutgläubige Erwerb der Hypothek erfolgt nach § 892 Abs. 1 BGB, das Fehlen der Forderung wird über §§ 1138 Alt. 1, 892 BGB überwunden.