A. Was ist eine Hypothek und welche Formen gibt es?
II. Wie wird eine Hypothek übertragen?
Im Rahmen der Übertragung der Hypothek (sog. Zweiterwerb) gilt das Mitlaufgebot der Hypothek. Dies bedeutet, dass die Hypothek nicht ohne die Forderung und die Forderung nicht ohne die Hypothek übertragen werden kann (§ 1153 Abs. 1 BGB - strenge Akzessorietät). Die Übertragung der Hypothek vom Berechtigten erfolgt durch Übertragung der gesicherten Forderung, § 1153 Abs. 1 BGB.
Der Zweiterwerb einer Hypothek unterscheidet sich zum Teil danach, ob es sich um eine Briefhypothek (§ 1116 Abs. 1 BGB) oder eine Buchhypothek (§ 1116 Abs. 2 S. 1 BGB) handelt:
- Einigung über die Abtretung der Forderung (§ 398 S. 1 BGB)
- Form des § 1154 BGB
- Briefhypothek: schriftlich (§ 1154 Abs. 1 BGB) bzw. Eintragung im Grundbuch (§ 1154 Abs. 2 BGB); Buchhypothek: Eintragung im Grundbuch (§§ 1154 Abs. 3, 873 BGB)
- Briefhypothek: Übergabe des Hypothekenbriefs
- Abtretbarkeit der gesicherten Forderung (§§ 399, 400 BGB)
- Verfügungsberechtigung des Zedenten (d.h. der Zedent muss Inhaber der Forderung sein)
Beachte: Die Abtretung der Forderung ohne Hypothek ist nichtig.
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