A. Was ist eine Hy­po­thek und wel­che For­men gibt es?

II. Wie wird eine Hy­po­thek über­tra­gen?

Im Rah­men der Über­tra­gung der Hy­po­thek (sog. Zwei­t­er­werb) gilt das Mit­lauf­ge­bot der Hy­po­thek. Dies be­deu­tet, dass die Hy­po­thek nicht ohne die For­de­rung und die For­de­rung nicht ohne die Hy­po­thek über­tra­gen wer­den kann (§ 1153 Abs. 1 BGB - strenge Ak­zes­so­rie­tät). Die Über­tra­gung der Hy­po­thek vom Be­rech­tig­ten er­folgt durch Über­tra­gung der ge­si­cher­ten For­de­rung, § 1153 Abs. 1 BGB.

Der Zwei­t­er­werb ei­ner Hy­po­thek un­ter­schei­det sich zum Teil da­nach, ob es sich um eine Brief­hy­po­thek (§ 1116 Abs. 1 BGB) oder eine Buch­hy­po­thek (§ 1116 Abs. 2 S. 1 BGB) han­delt:

  1. Ei­ni­gung über die Ab­tre­tung der For­de­rung (§ 398 S. 1 BGB)
  2. Form des § 1154 BGB
  3. Brief­hy­po­thek: schrift­lich (§ 1154 Abs. 1 BGB) bzw. Ein­tra­gung im Grund­buch (§ 1154 Abs. 2 BGB); Buch­hy­po­thek: Ein­tra­gung im Grund­buch§ 1154 Abs. 3, 873 BGB)
  4. Brief­hy­po­thek: Über­gabe des Hy­po­the­ken­briefs
  5. Ab­tret­bar­keit der ge­si­cher­ten For­de­rung (§§ 399, 400 BGB)
  6. Ver­fü­gungsbe­rech­ti­gung des Ze­den­ten (d.h. der Ze­dent muss In­ha­ber der For­de­rung sein)

Be­ach­te: Die Ab­tre­tung der For­de­rung ohne Hy­po­thek ist nich­tig.

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