I. Wie kann eine Hypothek bestellt werden?
Sichert die Hypothek auch Bereicherungs- oder Rückgewähransprüche?
In der Regel sichert die Hypothek vertraglich entstandene Forderungen. Umstritten ist die Frage, ob die Hypothek auch Bereicherungs- oder Rückgewähransprüche sichert, sofern der Vertrag unwirksam ist (z.B. mangels Geschäftsfähigkeit).
In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Hypothek auch Bereicherungs- und Rückgewähransprüche sichert. Begründet wird dies damit, dass diese gesetzlich begründeten Forderungen einen Ersatz für die nicht wirksam zustande gekommene Forderung darstellten. Der Parteiwille sei im Rahmen der Einigung so auszulegen, dass der Bereicherungsanspruch anstatt des ursprünglich zu sichernden Anspruchs gesichert werde. Entscheidend ist damit der auf eine bestimmte Leistung gerichtete Anspruch, und nicht der Rechtsgrund.
Nach einer anderen Ansicht könne der Parteiwille nicht derart ausgelegt werden. Einigung oder Bewilligungserklärung müssten hinsichtlich der Sicherung von Bereichungsansprüchen Anhaltspunkte bieten. Infolge der Unwirksamkeit der Forderung werde der Schuldner-Eigentümer unbillig beeinträchtigt, da die Forderungen möglicherweise unterschiedlichen Fälligkeiten unterliegen. Eine Sicherung von Bereichungs- oder Rückgabeansprüche sei daher in der Regel zu verneinen. Notwendig sei deshalb eine Forderungsauswechslung iSd § 1180 BGB.
Beachte: Nach der Literaturauffassung entsteht also eine Fremdhypothek, während nach der zweitgenannten Meinung lediglich eine Eigentümerhypothek bzw. -grundschuld (§§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 1 S. 1) entsteht.