5. Kapitel: Was ist der Vindikationsanspruch?
C. Fußball und Politik
H ist Eigentümer einer Ponini Stickersammlung zur EM 2016. Eines Tages traf er sich im einem Café mit dem I, um diesem seinen ganzen Stolz zu präsentieren. Nach einer Weile geriet der eigentliche Hauptinhalt des Treffens jedoch in Vergessenheit und die beiden unterhielten sich vielmehr angeregt über die anstehende Landtagswahl im Bundesland L. Nach einigen hitzigen Wortgefechten verließ der H erzürnt das Café, wobei er allerdings seine Aufkleberkollektion auf dem Tisch liegen ließ. I will sich nun an H rächen und verschenkt die Sammlung an den arglosen G. Nach einiger Zeit erfuhr der H von dem Vorgang und fordert nun von G die Herausgabe der Sammlung. Zu Recht? | ||
| Lösungsvorschlag | ||
| H könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der Sammlung aus § 985 BGB haben. | ||
| I. Eigentümer | ||
Dazu müsste der H auch Eigentümer sein. 1. Ursprünglich war der H Eigentümer der Briefmarkensammlung. Er könnte sein Eigentum jedoch verloren haben, sofern I die Sammlung an den G wirksam nach § 929 S.1 BGB übereignet hat. | ||
| a) Einigung | ||
| I und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. | ||
| b) Übergabe | ||
| Zudem hat der I dem G die Aufklebersammlung übergeben. | ||
| c) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe | ||
| Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass sich I und G zum Zeitpunk der Übergabe der Stickersammlung über den Eigentumsübergang einig waren. | ||
| d) Berechtigung des I | ||
| I müsste allerdings auch zur Eigentumsübertragung an G berechtigt sein. Gemäß § 903 S. 1 BGB ist der Eigentümer zur Übertragung des absoluten Rechts berechtigt. Zumindest zum Zeitpunkt der Übergabe der Sammlung von I an G war jedoch der H weiterhin Eigentümer der Sammlung. Folglich war der I nicht zur Eigentumsübertragung berechtigt. | ||
| Gutgläubiger Erwerb des G | ||
| 2. I könnte jedoch gemäß §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB gutgläubig das Eigentum an der Aufklebersammlung erworben haben. | ||
| a) Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts | ||
| Die Schenkung des I an G (§ 516 BGB) stellt kein Insichgeschäft i.S.d. § 181 BGB dar. Somit liegt ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts vor. | ||
| b) Übergabe durch den Veräußerer | ||
| I hat dem G die Aufklebersammlung auch übergeben. | ||
| c) Fehlende Berechtigung des Veräußerers | ||
| Wie bereits festgestellt wurde, war der I nicht zur Übereignung der Kollektion an den G berechtigt. | ||
| d) Kein Abhandenkommen der Sache | ||
Die Kollektion dürfte dem H allerdings nicht abhanden gekommen sein, vgl. § 935 Abs. 1 BGB. Dies wäre aber gemäß § 935 Abs. 1 S. 1 BGB der Fall, wenn die Sammlung dem H gestohlen worden wäre, er sie verloren hätte oder sie ihm sonst abhanden gekommen ist. Vorliegend hat der H die Sammlung nach dem Streit mit I im Café vergessen. Somit ist sie ihm verloren gegangen. Mithin scheidet ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB nach § 935 Abs. 1 BGB aus. | ||
| Zwischenergebnis | ||
| Folglich ist der H weiterhin Eigentümer der Stickersammlung. | ||
| II. Besitzer | ||
| G müsste auch Besitzer der Stickersammlung sein. Vorliegend hat G durch die Übergabe des I Besitz an der Kollektion erworben (vgl. § 854 Abs. 1 BGB). Somit ist der G auch Besitzer der Stickersammlung. | ||
| III. Kein Recht zum Besitz | ||
| Zudem dürfte der G dem H auch kein Besitzrecht i.S.d. § 986 Abs. 1 BGB entgegenhalten dürfen. Ein solches ist hier nicht ersichtlich. Folglich hat der G auch kein Recht zum Besitz. | ||
| Ergebnis | ||
| H hat gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der Stickersammlung aus § 985 BGB. |