B. Wel­che An­sprü­che er­ge­ben sich aus dem Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis?

V. Kann der Be­sit­zer auch An­sprü­che ge­gen den Ei­gen­tü­mer ha­ben?

Der Be­sit­zer, der dem Ei­gen­tü­mer nach § 985 BGB die Her­aus­gabe der Sa­che schul­det, hat in vie­len Fäl­len ein In­ter­esse dar­an, Wer­ter­satz für In­ves­ti­tio­nen zu er­hal­ten, die er zur Er­hal­tung und Ver­bes­se­rung der Sa­che ge­tä­tigt hat. Da­mit kol­li­diert al­ler­dings das In­ter­esse des rück­for­de­rungs­be­rech­tig­ten Ei­gen­tü­mers, Auf­wen­dungen für sol­che Maß­nah­men nicht er­set­zen zu müs­sen, die nach Aus­maß, Art, Durch­füh­rung und Kos­ten­in­ten­si­tät sei­nen In­ter­es­sen nicht ent­spre­chen.

Die­sen In­ter­es­sens­kon­flikt sol­len die §§ 994 - 1003 BGB lö­sen. Im Ein­zel­nen wird zwi­schen not­wen­di­gen (§§ 994 f. BGB) und nütz­li­chen Ver­wen­dungen (§ 996 BGB) so­wie Lu­xus­auf­wen­dun­gen un­ter­schie­den.

Not­wen­dige Ver­wen­dungen i.S.d. § 994 BGB sind nach h.M. sol­che, die zur Er­hal­tung oder zur ord­nungs­ge­mä­ßen Be­wirt­schaf­tung der Sa­che ob­jek­tiv er­for­der­lich sind, die also der Ei­gen­tü­mer hätte ma­chen müs­sen und die nicht nur den Son­der­zwe­cken des Be­sit­zers ge­dient ha­ben.

Dar­un­ter fal­len bei­spiels­weise La­ger­kos­ten, Auf­wen­dungen für Tier­arzt­kos­ten etc.

Nütz­li­che Ver­wen­dungen nach § 996 BGB sind sol­che Auf­wen­dungen, die zu ei­ner Wert­stei­ge­rung der Sa­che füh­ren. Die Wert­er­hö­hung ist da­bei nach ob­jek­ti­ven Maß­stä­ben zu er­mit­teln.

Hierzu zäh­len bei­spiels­weise eine vor­zei­tige neue Be­rei­fung des PKW, die nach ob­jek­ti­vem Maß­stab noch nicht not­wen­dig war oder der Aus­tausch noch in­tak­ter durch neue, ein­bruchs­si­chere Hau­stü­ren.

Eine wei­tere Ka­te­go­rie stel­len die sog. Lu­xus­auf­wen­dun­gen dar. Eine sol­che Lu­xus­auf­wen­dung liegt dann vor, wenn sie nicht zu ei­ner ob­jek­ti­ven Wert­stei­ge­rung führt, son­dern bspw. nur für den Be­sit­zer für Be­deu­tung war. Eine Er­satz­pflicht für der­ar­tige Auf­wen­dungen würde für den Ei­gen­tü­mer, der häu­fig kein In­ter­esse an der je­wei­li­gen Auf­wen­dung hat, eine un­bil­lige Be­las­tung dar­stel­len. Hier ist der Be­sit­zer auf sein Weg­nah­me­recht aus § 997 BGB be­schränkt.

Ein Bei­spiel für eine Lu­xus­auf­wen­dung ist das pinke Lenk­rad im frem­den Por­sche.

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