B. Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis?
V. Kann der Besitzer auch Ansprüche gegen den Eigentümer haben?
Der Besitzer, der dem Eigentümer nach § 985 BGB die Herausgabe der Sache schuldet, hat in vielen Fällen ein Interesse daran, Wertersatz für Investitionen zu erhalten, die er zur Erhaltung und Verbesserung der Sache getätigt hat. Damit kollidiert allerdings das Interesse des rückforderungsberechtigten Eigentümers, Aufwendungen für solche Maßnahmen nicht ersetzen zu müssen, die nach Ausmaß, Art, Durchführung und Kostenintensität seinen Interessen nicht entsprechen.
Diesen Interessenskonflikt sollen die §§ 994 - 1003 BGB lösen. Im Einzelnen wird zwischen notwendigen (§§ 994 f. BGB) und nützlichen Verwendungen (§ 996 BGB) sowie Luxusaufwendungen unterschieden.
Notwendige Verwendungen i.S.d. § 994 BGB sind nach h.M. solche, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind, die also der Eigentümer hätte machen müssen und die nicht nur den Sonderzwecken des Besitzers gedient haben.
Darunter fallen beispielsweise Lagerkosten, Aufwendungen für Tierarztkosten etc.
Nützliche Verwendungen nach § 996 BGB sind solche Aufwendungen, die zu einer Wertsteigerung der Sache führen. Die Werterhöhung ist dabei nach objektiven Maßstäben zu ermitteln.
Hierzu zählen beispielsweise eine vorzeitige neue Bereifung des PKW, die nach objektivem Maßstab noch nicht notwendig war oder der Austausch noch intakter durch neue, einbruchssichere Haustüren.
Eine weitere Kategorie stellen die sog. Luxusaufwendungen dar. Eine solche Luxusaufwendung liegt dann vor, wenn sie nicht zu einer objektiven Wertsteigerung führt, sondern bspw. nur für den Besitzer für Bedeutung war. Eine Ersatzpflicht für derartige Aufwendungen würde für den Eigentümer, der häufig kein Interesse an der jeweiligen Aufwendung hat, eine unbillige Belastung darstellen. Hier ist der Besitzer auf sein Wegnahmerecht aus § 997 BGB beschränkt.
Ein Beispiel für eine Luxusaufwendung ist das pinke Lenkrad im fremden Porsche.