B. Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis?
IV. Gewährt das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Nutzungsersatzansprüche?
Neben den Schadensersatzansprüchen sieht das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auch Ansprüche auf Nutzungsersatz vor. Schließlich konnte der Eigentümer die Sache zeitweise nicht selbst nutzen, während die tatsächliche Nutzung oder zumindest die Nutzungsmöglichkeit dem Besitzer zugute gekommen ist. Nach § 100 BGB geht es bei den Nutzungen jedoch nur um Früchte und Gebrauchsvorteile aus einer Sache, nicht aus Rechten.
Differenziert wird, ähnlich wie bei der Systematik der Schadensersatzansprüche, zwischen verschiedenen Formen/Arten des Besitzes.
Folglich wird unterschieden zwischen dem
- verklagten (§ 987 BGB),
- bösgläubigen (§§ 990, 987 BGB),
- deliktischen (§ 992 BGB),
- redlichen (unverklagten) (§ 993 Abs. 1 BGB),
- unentgeltlich erwerbenden (§ 988 BGB) und
- rechtsgrundlos erwerbenden Besitzer (§ 988 BGB analog) Besitzer.
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