B. Wel­che An­sprü­che er­ge­ben sich aus dem Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis?

IV. Ge­währt das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis Nut­zungser­satz­an­sprü­che?

Ne­ben den Scha­denser­satz­an­sprü­chen sieht das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis auch An­sprü­che auf Nut­zungser­satz vor. Schließ­lich konnte der Ei­gen­tü­mer die Sa­che zeit­weise nicht selbst nut­zen, wäh­rend die tat­säch­li­che Nut­zung oder zu­min­dest die Nut­zungsmög­lich­keit dem Be­sit­zer zu­gute ge­kom­men ist. Nach § 100 BGB geht es bei den Nut­zungen je­doch nur um Früchte und Ge­brauchs­vor­teile aus ei­ner Sa­che, nicht aus Rech­ten.

Dif­fe­ren­ziert wird, ähn­lich wie bei der Sys­te­ma­tik der Scha­denser­satz­an­sprü­che, zwi­schen ver­schie­de­nen For­men/Ar­ten des Be­sitzes.

Folg­lich wird un­ter­schie­den zwi­schen dem

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