III. Wie wird die Bös­gläu­big­keit des Be­sit­zers er­mit­telt?

2. Gibt es Fäl­le, in de­nen auch der red­li­che Be­sit­zer dem Ei­gen­tü­mer auf Scha­denser­satz haf­tet?

Es sind Kon­stel­la­tio­nen denk­bar, in de­nen der Be­sit­zer eine Sa­che vom Ei­gen­tü­mer über­las­sen be­kommt - er also weiß, dass es sich beim frag­li­chen Ge­gen­stand um eine fremde Sa­che han­delt - und über die An­wend­bar­keit des EBV dis­ku­tiert wird. Grund­lage für ein be­ste­hen­des Be­sitz­recht kann ein Ver­trag sein, der den Ei­gen­tü­mer zur Ge­brauchs­über­las­sung ver­pflich­tet.

M mie­tet von V eine Man­sar­den­woh­nung in der Düs­sel­dor­fer Alt­stadt. Nach ei­ner hal­ben Jahr stellt sich al­ler­dings her­aus, dass V dem M be­wusst ver­schwie­gen hat, dass die Au­ßen­wände voll­stän­dig vom Schim­mel be­fal­len sind. Da­rauf ficht er den Miet­ver­trag nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB an und or­ga­ni­siert in der Fol­ge­zeit sei­nen Aus­zug. In die­sem Zu­sam­men­hang lässt er auf­grund ei­ner Nach­läs­sig­keit eine Han­tel fal­len und be­schä­digt den Fuß­bo­den. V ver­langt von M Scha­denser­satz.

Im Er­geb­nis be­steht Ei­nig­keit dar­über, dass M ge­gen­über dem V haf­ten muss. Schließ­lich soll M bei ei­nem un­wirk­sa­men Ver­trag als un­be­rech­tig­ter Be­sit­zer nicht bes­ser ste­hen als bei ei­nem wirk­sa­men Ver­trag als be­rech­tig­ter Be­sit­zer. Hier würde er nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 BGB haf­ten. Die vor­lie­gende Kon­stel­la­tion wird auch als Fall des sog. Fremd­be­sit­zer­ex­zesses be­zeich­net.

Ei­nige Au­to­ren wol­len § 991 Abs. 2 BGB ana­log an­wen­den. Schließ­lich sei die Wer­tung des § 991 Abs. 2 BGB, der grund­sätz­lich auf Drei­per­so­nen­ver­hält­nisse zu­ge­schnit­ten ist, auch in die­sen Fäl­len zu­tref­fend.

An­dere zie­hen die Haf­tungs­re­geln der §§ 823 ff. BGB di­rekt her­an. Die­ser Weg kann dog­ma­tisch da­durch er­reicht wer­den, dass die Sperr­klau­sel des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nur die Fälle er­fas­sen soll, in de­nen es sich um einen Ei­gen­be­sit­zer han­delt. Schließ­lich müsse dem Fremd­be­sit­zer be­wusst sein, dass es ihm nicht zu­ste­he, eine fremde Sa­che zu be­schä­di­gen. Im kon­kre­ten Fall ent­falle da­her auch seine Schutz­be­dürf­tig­keit.

Die Pro­ble­ma­tik des Fremd­be­sit­zer­ex­zesses wird im fol­gen­den Fall be­han­delt.

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