III. Wie wird die Bösgläubigkeit des Besitzers ermittelt?
2. Gibt es Fälle, in denen auch der redliche Besitzer dem Eigentümer auf Schadensersatz haftet?
Es sind Konstellationen denkbar, in denen der Besitzer eine Sache vom Eigentümer überlassen bekommt - er also weiß, dass es sich beim fraglichen Gegenstand um eine fremde Sache handelt - und über die Anwendbarkeit des EBV diskutiert wird. Grundlage für ein bestehendes Besitzrecht kann ein Vertrag sein, der den Eigentümer zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet.
M mietet von V eine Mansardenwohnung in der Düsseldorfer Altstadt. Nach einer halben Jahr stellt sich allerdings heraus, dass V dem M bewusst verschwiegen hat, dass die Außenwände vollständig vom Schimmel befallen sind. Darauf ficht er den Mietvertrag nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB an und organisiert in der Folgezeit seinen Auszug. In diesem Zusammenhang lässt er aufgrund einer Nachlässigkeit eine Hantel fallen und beschädigt den Fußboden. V verlangt von M Schadensersatz.
Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber, dass M gegenüber dem V haften muss. Schließlich soll M bei einem unwirksamen Vertrag als unberechtigter Besitzer nicht besser stehen als bei einem wirksamen Vertrag als berechtigter Besitzer. Hier würde er nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 BGB haften. Die vorliegende Konstellation wird auch als Fall des sog. Fremdbesitzerexzesses bezeichnet.
Einige Autoren wollen § 991 Abs. 2 BGB analog anwenden. Schließlich sei die Wertung des § 991 Abs. 2 BGB, der grundsätzlich auf Dreipersonenverhältnisse zugeschnitten ist, auch in diesen Fällen zutreffend.
Andere ziehen die Haftungsregeln der §§ 823 ff. BGB direkt heran. Dieser Weg kann dogmatisch dadurch erreicht werden, dass die Sperrklausel des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nur die Fälle erfassen soll, in denen es sich um einen Eigenbesitzer handelt. Schließlich müsse dem Fremdbesitzer bewusst sein, dass es ihm nicht zustehe, eine fremde Sache zu beschädigen. Im konkreten Fall entfalle daher auch seine Schutzbedürftigkeit.
Die Problematik des Fremdbesitzerexzesses wird im folgenden Fall behandelt.