III. Wie wird die Bösgläubigkeit des Besitzers ermittelt?
1. Wie wirkt sich die Minderjährigkeit des bösgläubigen Besitzers aus?
Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn eine minderjährige Person involviert ist. In diesen Fällen kollidiert der Minderjährigenschutz mit dem Grundgedanken und dem Schutzprinzip des EBV, welches dem geschädigten Eigentümer Schadensersatzansprüche an die Hand geben will.
Teilweise wird dem Minderjährigenschutz der Vorrang eingeräumt und allein auf das Wissen der gesetzlichen Vertreter abgestellt. Grundlage ist eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB. Die Vertreter dieser Auffassung argumentieren, dass nur derjenige, der die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts beurteilen kann, in der Lage sei, auch ein fehlendes Besitzrecht zu erkennen.
Andere Stimmen in der Literatur betonen erneut die Deliktsähnlichkeit der §§ 990, 989 BGB und ziehen §§ 827 f. BGB heran, um auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abzustellen. Maßgeblich sei danach der geistige Entwicklungsstand des Minderjährigen.
Weiter wird sogar danach unterschieden, ob es sich um die Rechtsfolgen eines fehlgeschlagenen Vertrags handelt oder ob deliktsähnliche Handlungen in Rede stehen. Im ersten Fall wäre § 166 BGB analog heranzuziehen, während im letzteren Fall § 828 BGB analog anzuwenden sei.