B. Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis?
III. Wie wird die Bösgläubigkeit des Besitzers ermittelt?
Im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis wird der gutgläubige Besitzer vor Schadensersatzansprüchen geschützt.
Bösgläubig handelt allerdings derjenige, der den Mangel seines Besitzrechts kennt oder aufgrund von grober Fahrlässigkeit verkannt hat. Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist dabei § 932 Abs. 2 BGB. Was den relevanten Zeitpunkt des Kenntnisstands des Besitzers betrifft, wird auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Besitzes abgestellt (vgl. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB).
War der Besitzer zunächst gutgläubig, erfährt jedoch nachträglich von seinem fehlenden Besitzrecht, so haftet er von diesem Zeitpunkt an (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).
Umstritten ist allerdings, ob sich der Besitzer eine etwaige Bösgläubigkeit seines Besitzdieners zurechnen lassen muss. Das Gesetz äußert sich zu diesem Fall nicht.
Allgemeine Einigkeit besteht zumindest in dem Punkt, dass eine Zurechnung über § 278 BGB nicht in Betracht kommen kann. Schließlich ist für eine Zurechnung über § 278 BGB das Bestehen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Schuldverhältnisses die Voraussetzung. Dieses Schuldverhältnis würde im beschriebenen Fall (nach §§ 987 ff. BGB) allerdings erst durch den Besitzerwerb begründet, folglich müsste es eine Norm geben, die eine Zurechnung zu einem früheren Zeitpunkt anordnet.
Zum Teil wird eine Zurechnung über § 831 BGB vorgenommen. Dies wird damit begründet, dass die Haftungsnormen der §§ 990, 989 BGB jenen des Deliktsrechts strukturell ähnlich seien. Auch eine Exkulpationsmöglichkeit des Besitzherrn müsse aus Billigkeitsgründen weiterhin gegeben sein.
Der BGH und weite Teile der Literatur lösen derartige Fälle mit einer analogen Anwendung des § 166 BGB. Dies sei dann möglich, wenn der Besitzdiener im Bezug zum Besitzherrn eine Stellung inne habe, welche jener des Stellvertreters im Bezug zum Vertretenen ähnlich sei. Außerdem sei über § 831 BGB eine Zurechnung von Bewusstseinsinhalten nicht möglich; vielmehr passe eine analoge Anwendung des § 166 BGB auf derartige Fallkonstellationen besser.