B. Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis?
II. Wie wirkt sich die Umwandlung des berechtigt erworbenen Fremdbesitzes in unrechtmäßigen Eigenbesitz aus?
Fraglich ist allerdings, wie die Situation zu beurteilen ist, in welcher der Besitzer, der zunächst in rechtmäßiger Weise unmittelbaren Fremdbesitz begründet hat, diesen in unrechtmäßigen Eigenbesitz umwandelt.
F rettet eine Mingvase aus dem brennenden Haus seines Nachbarn G. Bevor er ihm diese nach dessen Rückkehr aushändigen kann, entschließt er sich aufgrund eines verlockenden Angebots des J, diesem die Mingvase zu verkaufen.
In derartigen Fällen wird nicht einheitlich beurteilt, ob eine Haftung aus § 990 BGB in Betracht kommt oder nicht.
In der Literatur wird eine Haftung über § 990 BGB mehrheitlich abgelehnt. Schließlich sei unter dem Besitzerwerb i.S.d. § 990 BGB die Erlangung der Sachherrschaft zu verstehen. Es bestehe auch kein Bedürfnis für eine Haftung nach den Vorschriften des EBV, schließlich hafte der Besitzer bereits (quasi-) vertraglich und deliktisch.
Der BGH geht dagegen von einer Haftung über § 990 BGB aus. Auch die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz könne als Besitzerwerb gewertet werden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass Fremd- und Eigenbesitz ihrem Wesen nach grundsätzlich verschieden sind und eine Gleichstellung der beiden Formen daher nicht geboten sei.