B. Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis?
I. Sieht das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Schadensersatzansprüche vor?
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hat in seiner Regelungssystematik ein eigenes Haftungssystem vorgesehen.
- Der unredliche (bösgläubige) Besitzer haftet dem Eigentümer auf Schadensersatz. Unredlich bzw. bösgläubig ist er dann, wenn er von dem fehlenden Besitzrecht bei Besitzerwerb weiß oder fahrlässig nichts weiß. Eine Haftung aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB ist allerdings von seinem Verschulden abhängig.
- Der verklagte Besitzer (sog. Prozessbesitzer) wird dem bösgläubigen Besitzer im Hinblick auf seine Haftung gleichgestellt. Dies ergibt sich aus § 989 BGB. Hintergrund der Regelung ist, dass der verklagte Besitzer nach Rechtshängigkeit der Klage damit rechnen muss, die Sache herausgeben zu müssen. Von diesem Zeitpunkt an muss er die Sache mit erhöhter Sorgfalt behandeln.
Die Rechtshängigkeit wird gem. §§ 261 Abs.1, 253 Abs. 1 ZPO durch die Erhebung der Klage begründet. Die Klageerhebung erfolgt in zwei Akten: (1) Zunächst ist die Klageschrift bei Gericht einzureichen - dies führt zur Anhängigkeit der Klage - und (2) wird dem Beklagten die Klageschrift zugestellt.
- Für den deliktischen Besitzer ergibt sich eine Haftung aus § 992 BGB, der auf das Haftungsregime des Deliktsrechts verweist. Nach herrschender Ansicht handelt es sich dabei um eine Rechtsgrundverweisung.
- Der gutgläubige Besitzer wird im Grundsatz durch die Sperrklausel des § 993 Abs. 1 a.E. BGB geschützt. Eine Ausnahmeregelung findet sich nur in § 991 Abs. 2 BGB.
Dem Haftungssystem des EBV ist der Grundgedanke immanent, dass der Haftungsfall erst bei Kenntnis bzw. bei Vorliegen von Bösgläubigkeitsmomenten eintritt.
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