B. Wel­che An­sprü­che er­ge­ben sich aus dem Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis?

I. Sieht das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis Scha­denser­satz­an­sprü­che vor?

Das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis hat in sei­ner Re­ge­lungs­sys­te­ma­tik ein ei­ge­nes Haf­tungs­sys­tem vor­ge­se­hen.

  • Der un­red­li­che (bös­gläu­bi­ge) Be­sit­zer haf­tet dem Ei­gen­tü­mer auf Scha­denser­satz. Un­red­lich bzw. bös­gläu­big ist er dann, wenn er von dem feh­len­den Be­sitz­recht bei Be­sit­zerwerb weiß oder fahr­läs­sig nichts weiß. Eine Haf­tung aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB ist al­ler­dings von sei­nem Ver­schul­den ab­hän­gig.
  • Der ver­klagte Be­sit­zer (sog. Pro­zess­be­sit­zer) wird dem bös­gläu­bi­gen Be­sit­zer im Hin­blick auf seine Haf­tung gleich­ge­stellt. Dies er­gibt sich aus § 989 BGB. Hin­ter­grund der Re­ge­lung ist, dass der ver­klagte Be­sit­zer nach Rechts­hän­gig­keit der Klage da­mit rech­nen muss, die Sa­che her­aus­ge­ben zu müs­sen. Von die­sem Zeit­punkt an muss er die Sa­che mit er­höh­ter Sorg­falt be­han­deln.

Die Rechts­hän­gig­keit wird gem. §§ 261 Abs.1, 253 Abs. 1 ZPO durch die Er­he­bung der Klage be­grün­det. Die Klage­er­he­bung er­folgt in zwei Ak­ten: (1) Zu­nächst ist die Klage­schrift bei Ge­richt ein­zu­rei­chen - dies führt zur An­hän­gig­keit der Klage - und (2) wird dem Be­klag­ten die Klage­schrift zu­ge­stellt.

  • Für den de­lik­ti­schen Be­sit­zer er­gibt sich eine Haf­tung aus § 992 BGB, der auf das Haf­tungs­re­gime des De­likts­rechts ver­weist. Nach herr­schen­der An­sicht han­delt es sich da­bei um eine Rechts­grund­ver­wei­sung.
  • Der gut­gläu­bige Be­sit­zer wird im Grund­satz durch die Sperr­klau­sel des § 993 Abs. 1 a.E. BGB ge­schützt. Eine Aus­nah­me­re­ge­lung fin­det sich nur in § 991 Abs. 2 BGB.

Dem Haf­tungs­sys­tem des EBV ist der Grund­ge­danke im­ma­nent, dass der Haf­tungs­fall erst bei Kennt­nis bzw. bei Vor­lie­gen von Bös­gläu­big­keits­mo­men­ten ein­tritt.

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