6. Kapitel: Was ist das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis?
A. Was ist Gegenstand des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses?
In einigen Fällen bezieht sich das ausschließliche Interesse des Eigentümers darauf, die rechtmäßige Eigentumszuordnung wiederherzustellen.
Dafür gewährt ihm der Vindikationsanspruch aus § 985 BGB das Recht, vom nicht zum Besitz berechtigten Besitzer die Herausgabe seiner Eigentumsgegenstände zu fordern.
Häufig beschränkt sich das Begehren des Eigentümers jedoch nicht darauf, lediglich seine unmittelbare Besitzposition wiederzuerlangen. Hat der Besitzer beispielsweise Nutzungen gezogen oder die Sache beschädigt, stellt sich die Frage, inwieweit erlittene Schäden auszugleichen und gezogene Nutzungen oder Früchte abzuschöpfen und dem Eigentümer zuzuführen sind.
Diesbezügliche Regelungen finden sich in den §§ 987 ff. BGB. Eine wichtige Unterscheidung hinsichtlich Erstattungs- und Ersatzpflichten wird zwischen dem gutgläubigen, unverklagten sowie zwischen dem bösgläubigen und verklagten Besitzer vorgenommen.