6. Ka­pi­tel: Was ist das Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis?

A. Was ist Ge­gen­stand des Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis­ses?

In ei­ni­gen Fäl­len be­zieht sich das aus­schließ­li­che In­ter­esse des Ei­gen­tü­mers dar­auf, die recht­mä­ßige Ei­gen­tumszu­ord­nung wie­der­her­zu­stel­len.

Da­für ge­währt ihm der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch aus § 985 BGB das Recht, vom nicht zum Be­sitz be­rech­tig­ten Be­sit­zer die Her­aus­gabe sei­ner Ei­gen­tumsge­gen­stände zu for­dern.

Häu­fig be­schränkt sich das Be­geh­ren des Ei­gen­tü­mers je­doch nicht dar­auf, le­dig­lich seine un­mit­tel­bare Be­sitzpo­si­tion wie­der­zu­er­lan­gen. Hat der Be­sit­zer bei­spiels­weise Nut­zungen ge­zo­gen oder die Sa­che be­schä­digt, stellt sich die Fra­ge, in­wie­weit er­lit­tene Schä­den aus­zu­glei­chen und ge­zo­gene Nut­zungen oder Früchte ab­zu­schöp­fen und dem Ei­gen­tü­mer zu­zu­füh­ren sind.

Dies­be­züg­li­che Re­ge­lun­gen fin­den sich in den §§ 987 ff. BGB. Eine wich­tige Un­ter­schei­dung hin­sicht­lich Er­stat­tungs- und Er­satz­pflich­ten wird zwi­schen dem gut­gläu­bi­gen, un­ver­klag­ten so­wie zwi­schen dem bös­gläu­bi­gen und ver­klag­ten Be­sit­zer vor­ge­nom­men.

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