A. Was ist eine Hypothek und welche Formen gibt es?
I. Wie kann eine Hypothek bestellt werden?
Bei dem rechtsgeschäftlichen Ersterwerb muss zwischen Brief- und Buchhypothek unterschieden werden.
Der Ersterwerb einer Briefhypothek (§ 1116 Abs. 1 BGB) hat sechs Voraussetzungen:
- Bestehen einer zu sichernden Forderung (1113 Abs. 1 BGB); Akzessorietät
- Einigung iSv § 873 Abs. 1 BGB mit dem Inhalt des § 1113 BGB (grds. formfrei)
- Eintragung in das Grundbuch mit dem Inhalt des § 1115 BGB
- Übergabe des Hypothekenbriefs (§ 1117 Abs. 1 S. 1 BGB) oder Aushändigungsabrede (§ 1117 Abs. 2 BGB)
- Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
- Verfügungsberechtigung des Bestellers
Die Buchhypothek erfordert zusätzlich die Einigung über den Ausschluss des Hypothekenbriefs und die Eintragung desselben in das Grundbuch (§§ 1116 Abs. 2 S. 3, 873 Abs. 1 BGB).
Beachte: Entstehung und Erwerb fallen bei der Buchhypothek zeitlich zusammen (Einigung und Eintragung). Im Unterschied dazu, wird die Briefhypothek durch Einigung und Eintragung zunächst zu einem Eigentümergrundpfandrecht. Erst die Übergabe des Hypothekenbriefs bewirkt den Rechtserwerb des Gläubigers.
Auch ein gutgläubiger Erwerb kommt bei fehlender Berechtigung des Bestellers in Betracht. Der gutgläubige Erwerb erfolgt nach den Grundsätzen des § 892 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist also das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Bestellung der Hypothek (§§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB) und der Voraussetzungen des § 892 BGB:
- Vorliegen eines Rechtsgeschäfts i.S.e. Verkehrsgeschäfts
- Unrichtigkeit des Grundbuchs
- Legitimation des Bestellers aus dem Grundbuch, d.h. er muss als Eigentümer eingetragen sein
- Gutgläubigkeit des Erwerbs hinsichtlich des Eigentums des Bestellers im Zeitpunkt der Erfüllung der letzten Erwerbsvoraussetzung
- Kein Ausschluss durch eingetragenen Widerspruch; keine Kenntnis des Erwerbers