9. Kapitel: Was sind Grundpfandrechte?
A. Was ist eine Hypothek und welche Formen gibt es?
Die Hypothek ist ein beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück zur Sicherung einer dem Hypothekengläubiger (Hypothekar) zustehenden Forderung. Sie ist akzessorisch zu der zu sichernden Forderung. Die Hypothek ermöglicht dem Hypothekengläubiger bei Fälligkeit seiner Forderung Befriedigung durch Zahlung einer Geldsumme aus dem Grundstück zu erlangen (§ 1113 Abs. 1 BGB).
Es gilt der sachenrechtliche Typenzwang, sodass die Parteien an die in den §§ 1113 ff. BGB beschriebenen Formen gebunden sind. Es gilt folgende Formen zu unterscheiden:
- Brief- und Buchhypothek: § 1116 Abs. 1 BGB nennt den Regelfall der Hypothek (Briefhypothek), bei der ein Hypothekenbrief erteilt wird.
- Verkehrs- und Sicherungshypothek: Die Verkehrshypothek ist vor allem in der Praxis relevant, jedoch ist sie im BGB nicht ausdrücklich genannt. Verkehrshypotheken sind im Zweifel Briefhypotheken. Eine Sicherungshypothek ist hingegen stets eine Buchhypothek.
- Einzel- und Gesamthypothek; Fremd- und Eigentümerhypothek: Einzel- und Gesamthypothek (§ 1132 Abs. 1 S. 1 BGB) sind durch die Zahl der haftenden Grundstücke zu unterscheiden. Fremd- und Eigentümerhypothek unterscheiden sich durch die Person des Berechtigten.
- Tilgungs- und Einheitshypothek: Die Tilgungshypothek zeichnet sich dadurch aus, dass gleich bleibende Zins- und Tilgungsbeiträge geleistet werden, wodurch die gesicherte Forderung reduziert wird mit der Folge, dass die Fremdhypothek teilweise in eine Eigentümerhypothek bzw. in eine Eigentümergrundschuld (§ 1117 BGB) umgewandelt wird. Bei der Einheitshypothek werden im Rang gleichstehende oder räumlich aufeinanderfolgende Hypotheken desselben Gläubigers am selben Grundstück zusammengefasst.
- Kraft Gesetzes entstehende Hypothekenformen: Eine rechtsgeschäftliche Bestellung von Hypotheken ist nicht erforderlich. Sie können auch kraft Gesetzes entstehen. Die so entstehenden Hypotheken sind Sicherungshypotheken (z.B. die Zwangs- und Arresthypothek nach §§ 868 ff., 932 BGB ZPO).
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).