I. Wie wird der Anwartschaftsberechtigte geschützt?
1. Gibt es einen dinglichen bzw. einen deliktischen Schutz des Anwartschaftsrechts?
Weiter stellt sich die Frage, ob der Anwartschaftsberechtigte auch die dinglichen Ansprüche gegen einen unberechtigten Besitzer geltend machen kann, die auch dem Eigentümer zustehen. Diesbezüglich gehen in der Literatur die Meinungen auseinander.
Eine Ansicht verneint die Möglichkeit des Anwartschaftsberechtigten, Ansprüche aus §§ 985, 987 ff. und § 1004 BGB (analog) geltend zu machen. Er sei lediglich nach § 185 BGB ermächtigt, die Ansprüche des Eigentümers für diesen geltend zu machen.
Der wohl überwiegenden Ansicht zufolge habe der Anwartschaftsberechtigte das Recht, dingliche Positionen über eine analoge Anwendung der den Eigentümer schützenden Vorschriften des EBV geltend zu machen. Schließlich sei das Anwartschaftsrecht das "wesensgleiche Minus zum Vollrecht", daher gewähre es seinem Träger auch einen dinglichen Schutz.
Deliktischer Rechtsschutz wird dem Anwartschaftsberechtigten über § 823 Abs. 1 BGB gewährt, in dessen Zusammenhang das Anwartschaftsrecht als "sonstiges Recht" angesehen wird. In der Konsequenz wird lediglich über die Aufteilung des Schadensersatzanspruchs zwischen dem Anwartschaftsberechtigten und dem Eigentümer gestritten.