I. Wie wird der Anwartschaftsberechtigte geschützt?
2. Wie wirken sich Zwischenverfügungen auf den Anwartschaftsberechtigten aus?
Um das Anwartschaftsrecht nicht leerlaufen zu lassen und um ihm eine praktische Bedeutung beizumessen, bedarf es allerdings rechtlicher Schutzmöglichkeiten für den Berechtigten.
Bis zum vollständigen Bedingungseintritt bleibt der bisherige Eigentümer auch rechtlich in der Lage, durch die Abtretung seines Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis gegen den Anwartschaftsberechtigten das Eigentum auf einen Dritten zu übertragen.
H hat dem G seinen Rasenmähertraktor verkauft. G hat sich dabei zur Ratenzahlung verpflichtet und sollte laut Vertragsinhalt erst mit der Zahlung der letzten Rate Eigentümer werden. Dennoch hat H dem G schon vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung unmittelbaren Besitz an dem Vertragsgegenstand eingeräumt. H ist bis zur letzten Ratenzahlung weiter Eigentümer und könnte das Eigentum gem. §§ 929, 931 BGB an einen Dritten übertragen.
Gegen derartige Verfügungen des Veräußerers ist der Anwartschaftsberechtigte jedoch gemäß § 161 Abs. 1 BGB geschützt. Daraus folgt, dass der Zwischenerwerber sein zuvor erlangtes Eigentum mit Bedingungseintritt direkt an den Anwartschaftsberechtigten verliert.
§ 161 Abs. 1 BGB wirkt in seiner Konsequenz gegenüber jedermann, während Rechtsfiguren wie bspw. die Vormerkung (§§ 883 ff. BGB) nur gegenüber dem geschützten Anwartschaftsinhaber Wirkungen entfaltet.