B. Was ist ein Anwartschaftsrecht?
II. Können Anwartschaftsrechte übertragen werden?
Anwartschaftsrechte werden entsprechend den Vorschriften über das Vollrecht übertragen. Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 929 ff. BGB ist allerdings eine Analogiebildung erforderlich. Um das Recht zu übertragen, ist auch keine Einwilligung des Vollrechtsinhabers notwendig.
Die Möglichkeit der Weiterübertragung kann zwischen den Parteien auch nicht ausgeschlossen werden, vgl. § 137 S. 1 BGB.
Wichtig ist allerdings die Auslegung der Willenserklärung des Anwartschaftsberechtigten (§§ 133, 157 BGB). Schließlich kommt in Betracht, dass er als Berechtigter über das Anwartschaftsrecht oder als Nichtberechtigter über das Eigentum des Veräußerers verfügen will.
Möglich ist auch der gutgläubige Erwerb des Anwartschaftsrechts analog §§ 932 ff. BGB.