11. Kapitel: Was sind beschränkte dingliche Rechte?
D. Was ist der Nießbrauch?
Neben den dargestellten Dienstbarkeiten wird bei den sonstigen beschränkt dinglichen Rechten der Nießbrauch relevant. Er ist nicht auf unbewegliche oder bewegliche Sachen beschränkt (§§ 1030-1067 BGB), sondern kann auch an Rechten bestellt werden (vgl.§§ 1068-1084 BGB). Möglich ist gem. § 1030 Abs. 2 BGB jedoch der Ausschluss einzelner Nutzungen.
Zweck des Nießbrauchs ist, dem Eigentümer die belastete Sache in dessen Bestand zu erhalten und gleichzeitig einem Dritten deren Nutzung zu ermöglichen.
Hauptanwendungsfall ist die Gewährung eines Nießbrauchsrechts im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien von Eltern auf ihre Kinder.
Durch die Bestellung des Nießbrauchs erlangt der Berechtigte ein Nutzungsrecht dinglicher Natur (§§ 1030 Abs.1, 1068 Abs. 2 BGB). Zu den Rechten des Nießbrauchers zählen
- das Recht zum Besitz (§ 1036 Abs. 1 BGB),
- der Schutz über die Besitz- und Eigentumsvorschriften (§§ 858 ff., 1065, 985, 1004 BGB) sowie
- deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Allerdings treffen den Nießbraucher gegenüber dem den Nießbrauch gewährenden Eigentümer auch Pflichten. Dazu zählen
- die Pflicht zur Erhaltung der wirtschaftlichen Bestimmung der Sache und zur Führung einer ordentlichen Wirtschaft (§§ 1036 Abs. 2, 1041 BGB),
- die Pflicht, den Gegenstand zu versichern (§§ 1045 f. BGB) und ihn im Wesentlichen zu erhalten (§ 1037 BGB) sowie
- die Pflicht zur Tragung der öffentlichen Lasten (§ 1047 BGB).
Der Nießbrauch lässt sich von den Dienstbarkeiten durch den Umfang der gewährten Nutzungsrechte abgrenzen. Die Dienstbarkeiten gestatten dem Berechtigten die Nutzung der Sache in nur einzelnen Beziehungen, während der Nießbrauch seinem Inhaber ein umfassendes Nutzungsrecht einräumt.