11. Ka­pi­tel: Was sind be­schränkte ding­li­che Rech­te?

D. Was ist der Nieß­brauch?

Ne­ben den dar­ge­stell­ten Dienst­bar­kei­ten wird bei den sons­ti­gen be­schränkt ding­li­chen Rech­ten der Nieß­brauch re­le­vant. Er ist nicht auf un­be­weg­liche oder be­weg­liche Sa­chen be­schränkt (§§ 1030-1067 BGB), son­dern kann auch an Rech­ten be­stellt wer­den (vgl.§§ 1068-1084 BGB). Mög­lich ist gem. § 1030 Abs. 2 BGB je­doch der Aus­schluss ein­zel­ner Nut­zungen.

Zweck des Nieß­brauchs ist, dem Ei­gen­tü­mer die be­las­tete Sa­che in des­sen Be­stand zu er­hal­ten und gleich­zei­tig ei­nem Drit­ten de­ren Nut­zung zu er­mög­li­chen.

Haupt­an­wen­dungs­fall ist die Ge­wäh­rung ei­nes Nieß­brauchsrechts im Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung von Im­mo­bi­lien von El­tern auf ihre Kin­der.

Durch die Be­stel­lung des Nieß­brauchs er­langt der Be­rech­tigte ein Nut­zungsrecht ding­li­cher Na­tur§ 1030 Abs.1, 1068 Abs. 2 BGB). Zu den Rech­ten des Nieß­brauchers zäh­len

Al­ler­dings tref­fen den Nieß­braucher ge­gen­über dem den Nieß­brauch ge­wäh­ren­den Ei­gen­tü­mer auch Pf­lich­ten. Dazu zäh­len

  • die Pf­licht zur Er­hal­tung der wirt­schaft­li­chen Be­stim­mung der Sa­che und zur Füh­rung ei­ner or­dent­li­chen Wirt­schaft (§§ 1036 Abs. 2, 1041 BGB),
  • die Pf­licht, den Ge­gen­stand zu ver­si­chern (§§ 1045 f. BGB) und ihn im We­sent­li­chen zu er­hal­ten (§ 1037 BGB) so­wie
  • die Pf­licht zur Tra­gung der öf­fent­li­chen Las­ten (§ 1047 BGB).
Der Nieß­brauch lässt sich von den Dienst­bar­kei­ten durch den Um­fang der ge­währ­ten Nut­zungsrechte ab­gren­zen. Die Dienst­bar­kei­ten ge­stat­ten dem Be­rech­tig­ten die Nut­zung der Sa­che in nur ein­zel­nen Be­zie­hun­gen, wäh­rend der Nieß­brauch sei­nem In­ha­ber ein um­fas­sen­des Nut­zungsrecht ein­räumt.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32