11. Kapitel: Was sind beschränkte dingliche Rechte?
C. Was sind Dienstbarkeiten?
Im Gegensatz zu anderen Nutzungsrechten wie dem Nießbrauch gewähren die Dienstbarkeiten lediglich einzelne Nutzungen oder Vorteile eines bestimmten Grundstücks. Als Folge daraus verbleibt dem Eigentümer noch ein Teil der Nutzungsmöglichkeiten.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der sog. beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und der Grunddienstbarkeit.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist an eine bestimmte Person gebunden, folglich ist eine Übertragung auf Dritte ausgeschlossen. Lediglich die Ausübung des Nutzungsrechts kann einem Dritten überlassen werden (§ 1092 Abs. 1 BGB). Zudem ist sie als solche nicht belastbar; sie erlischt bei Tod des Berechtigten (vgl. §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB). Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird für eine bestimmte Person bestellt, ist folglich i.d.R. höchstpersönlich (subjektiv-persönliches Recht).
Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 f. BGB) schafft einen Vorteil des sog. herrschenden Grundstücks an dem dienenden Grundstück. Dies hat zur Folge, dass die Dienstbarkeit wesentlicher Bestandteil (§ 96 BGB) des herrschenden Grundstücks wird. Grunddienstbarkeiten können nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestellt werden (subjektiv-dingliches Recht).
Sowohl die beschränkte persönliche Dienstbarkeit als auch die Grunddienstbarkeit können bspw. ein Wegerecht oder das Recht zum Abbau von Bodenschätzen und sonstigen Ressourcen zum Gegenstand haben.