11. Kapitel: Was sind beschränkte dingliche Rechte?
B. Unter welchen Voraussetzungen entstehen beschränkt dingliche Rechte?
Die Grundsätze zum Entstehen bzw. zur Übertragung von sachenrechtlichen Rechtspositionen gelten auch für die Entstehung der beschränkt dinglichen Rechte. Allerdings muss hier, wie auch schon im vorherigen Kapitel erwähnt, der Typenzwang beachtet werden.
Unter folgenden Voraussetzungen kann ein beschränkt dingliches Recht entstehen:
1. Dingliche Einigung
- wichtig ist die Beachtung der §§ 104 ff. BGB und des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes
2. Publizitätsakt
- bei Grundstücken Eintragung ins Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB); bei beweglichen Sachen i.d.R. Übergabe des betreffenden Gegenstandes (§§ 1032, 1205 BGB)
3. Einigsein
4. Verfügungsbefugnis (ggf. Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs)
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das beschränkt dingliche Recht erstmalig entstanden (Ersterwerb). Einzelne beschränkt dingliche Rechte erfordern jedoch die Berücksichtigung von Zusatzvoraussetzungen.
So muss bspw. bei der Bestellung einer Hypothek die zu sichernde Forderung entstanden sein.