11. Kapitel: Was sind beschränkte dingliche Rechte?
A. Zwischen welchen Arten der beschränkt dinglichen Rechte wird unterschieden?
Die beschränkt dinglichen Rechte lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen, nämlich in
- Nutzungsrechte
- Verwertungsrechte und
- Erwerbsrechte.
Auch in Bezug auf die beschränkt dinglichen Rechte beanspruchen die sachenrechtlichen Grundsätze der Typenfixierung und des Typenzwangs Geltung. Daher ist es den Parteien nicht möglich, privatautonom neue, vergleichbare Formen der beschränkt dinglichen Rechte zu kreieren.
Zu den Nutzungsrechten zählen der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) und die Dienstbarkeiten (§§ 1018 ff., 1090 ff. BGB). Zusätzlich stellen das Erbbaurecht (§§ 1 ff. ErbbauRG) sowie das Nutzungspfandrecht (§ 1213 BGB) besondere Formen der Nutzungsrechte dar.
Verwertungsrechte sind im Bereich des Immobiliarsachenrechts zum einen die Reallast (§§ 1105 ff. BGB), zum anderen zählen auch die Grundpfandrechte wie die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB), die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) und die Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB) zu den Verwertungsrechten.
Zusätzlich sind die Erwerbsrechte zu nennen, die in Form des dinglichen Vorkaufsrechts (§§ 1094 ff. BGB) sowie des Anwartschaftsrechts bestehen.