A. Was ist ein Pfandrecht?
IV. Gibt es Pfandrechte an Rechten?
Gem. § 1273 Abs. 1 BGB kann Gegenstand eines Pfandrechts auch ein Recht sein. In Betracht kommen grundsätzlich alle Forderungen, die übertragbar sind wie z.B. Hypotheken, Grundschulden, GmbH-Anteile oder Anwartschaftsrechte.
§ 1273 BGB setzt ein bestehendes Recht voraus, sodass Gegenstand eines Pfandrechts nicht ein künftiges, also erst noch zu erwerbendes Recht sein kann. Ist der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, kommt allerdings eine antizipierte Einigung über die Bestellung eines Pfandrechts an einem künftigen Recht in Betracht. In diesem Fall wird das Pfandrecht in dem Zeitpunkt begründet, in dem der Verpfänder das Recht erwirbt.
Zu unterscheiden ist die Konstellation, in der das Pfandrecht an einem Recht zur Sicherung einer künftigen Forderung bestellt wird. Dies ist gem. §§ 1273 Abs. 2, 1204 Abs. 2 BGB möglich.
Die Entstehung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den Vorschriften über die Übertragung des Rechts (§ 1274 BGB) und hat regelmäßig sechs Voraussetzungen:
- Bestehen der gesicherten Forderung: Bei Sicherung einer künftigen oder bedingten Forderung (§§ 1273 Abs. 2, 1204 Abs. 2 BGB) entsteht das Pfandrecht bereits mit der Einigung über die Verpfändung
- Einigung über die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht (ggf. Formvorschriften beachten)
- Übergabe bzw. Übergabesurrogat entsprechend §§ 1205, 1206 BGB, sofern eine Übergabe der Sache erforderlich ist
- Anzeige an den Schuldner gem. § 1280 BGB
- Einigsein bis zur Vollendung des Rechtserwerbs
- Berechtigung bzw. gutgläubiger Erwerb
Ein gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht kommt nur in Betracht, wenn auch das belastete Recht seinerseits gutgläubig erworben werden kann. Bei Forderungen fehlt es allerdings regelmäßig an einem Rechtsschein für den Gutglaubenserwerb (Ausnahme § 405 BGB). Etwas anderes gilt z.B. bei Hypotheken und Grundschulden (§ 892 BGB).