A. Was ist ein Pfandrecht?
III. Wann erlischt ein Pfandrecht?
Der bedeutsamste Grund für das Erlöschen des Pfandrechts ist aufgrund dessen strenger Akzessorietät das Erlöschen der zu sichernden Forderung (zB durch Tilgung, § 1252 BGB). Auch erlischt das Pfandrecht mit Untergang der belasteten Sache (Pfandsache).
Tilgt der persönliche Schuldner seine Forderung, so erlischt die Forderung durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB, sodass das Pfandrecht nach § 1252 BGB zugleich erlischt.
Sofern der Verpfänder, der nicht persönlicher Schuldner ist, an den Pfand- und Forderungsgläubiger (Personenidentität) leistet, geht die Forderung auf den Verpfänder über (§ 1225 S. 1 BGB) und erlischt deshalb nicht. Daher geht das Pfandrecht mit der Forderung auf den Verpfänder über (§ 1250 Abs. 1 S. 1 BGB, Akzessorietät). Regelmäßig ist der Verpfänder zugleich Eigentümer der Sache, sodass Pfandrecht und Eigentum in einer Person zusammen fallen mit der Folge, dass das Pfandrecht erlischt (sog. Konsolidation, § 1256 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei Personenverschiedenheit von Eigentümer und Verpfänder - was regelmäßig nicht der Fall sein wird - räumt § 1249 S. 1 BGB dem Eigentümer das Recht ein, den Pfand- und Forderungsgläubiger zu befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Leistet der Eigentümer nunmehr an den Pfandgläubiger, geht die Forderung auf den Eigentümer über (§ 1249 S. 2 iVm § 268 Abs. 3 S. 1 BGB). Nach § 1256 Abs. 2 BGB geht auch das Pfandrecht über, sofern es nicht nach dem Grundsatz der Konsolidation erlischt (§ 1256 Abs. 1 S. 1 BGB).
Der Grundsatz des Erlöschens bei Konsolidation wird in zwei Fällen durchbrochen:
- Die Forderung ist mit dem Recht eines Dritten belastet (§ 1256 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Der Eigentümer hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Pfandrecht fortbesteht (§ 1256 Abs. 2 BGB). Das rechtliche Interesse wird bejaht, wenn weitere dingliche Rechte (zB Pfandrecht oder Nießbrauch) an der Sache bestehen und durch das Erlöschen des Pfandrechts ein Aufrücken dieser dinglichen Rechte erfolgen würde.