II. Wie können vertragliche Pfandrechte übertragen werden?
Ist ein gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts möglich?
Im Rahmen gesetzlicher Pfandrechte wird diskutiert, ob § 1207 BGB analog herangezogen werden kann. Dies hätte zur Folge, dass ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte bei fehlender Berechtigung des Pfandschuldners möglich wäre (§§ 1207, 932 ff. BGB).
Gem. § 1257 BGB finden die Vorschriften über rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrechte auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung. Demnach sind insbesondere gem. §§ 1207 BGB die Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff. BGB zu berücksichtigen. Allerdings stellt § 1257 BGB explizit auf ein bereits "entstandenes" Pfandrecht ab und gilt daher seinem Wortlaut nach gerade nicht für die Entstehung gesetzlicher Pfandrechte.
Umstritten ist daher, ob unter analoger Heranziehung der §§ 1257, 1207, 932 ff. BGB ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte möglich ist (vor allem bedeutsam im Rahmen des Unternehmerpfandrechts, § 647 BGB).
- Lit.: Analogiefähigkeit wird bejaht
- Rspr.: kein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte möglich
Die Ansicht der Literatur stützt ihre Meinung auf das Argument, dass das Unternehmerpfandrecht und das Vertragspfandrecht im Hinblick auf die Entstehung vergleichbar sind: beide Entstehungstatbestände erfordern eine Übergabe der Sache. Zudem sieht auch § 366 Abs. 3 HGB den gutgläubigen Erwerb bestimmter gesetzlicher Pfandrechte voraus.
Die Rechtsprechung hält dem entgegen, dass nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 1207 ff., 1257 BGB der gutgläubige Erwerb gesetzlicher Pfandrechte ausgeschlossen ist. Auch die vergleichbare Rechtsscheinsituation vermag als Argument nicht zu überzeugen: die Besitzüberlassung bei den gesetzlichen Pfandrechten erfolgt nicht, um die Belastung mit dem Pfandrecht zu bewirken. Ebenfalls überzeugt der Hinweis auf § 366 Abs. 3 HGB nicht, da diese Vorschrift eine handelsrechtliche Besonderheit darstellt.