A. Was ist ein Pfandrecht?
II. Wie können vertragliche Pfandrechte übertragen werden?
Das Pfandrecht kann nur zusammen mit der gesicherten Forderung übertragen werden (Akzessorietät des Pfandrechts). Die Übertragung (Zweiterwerb) des Pfandrechts erfolgt nach § 1250 Abs. 1 S. 1 BGB durch die Übertragung der gesicherten Forderung. Daher folgt das Pfandrecht der Forderung, ohne dass es auf eine Änderung des Besitzes an der Sache ankommt. Die Übertragung der gesicherten Forderung kann durch Rechtsgeschäft (Abtretung, § 398 BGB) oder kraft Gesetzes (idR gem. § 412 iVm §§ 399 ff. BGB oder pfandrechtsspezifisch gem. §§ 1225, 1249, 1251 BGB) erfolgen.
§ 1250 BGB ist im Gegensatz zu § 401 BGB nicht dispositiv. Die Parteien können das Pfandrecht also nicht isoliert von der Forderung übertragen. Eine solche Übertragung ist nach § 1250 Abs. 1 S. 2 BGB nichtig.
Ein gutgläubiger Zweiterwerb des Pfandrechts ist nach der hM nicht möglich.