A. Was ist ein Pfandrecht?
I. Wie entstehen Pfandrechte?
Die Bestellung eines vertraglichen Pfandrechts (Ersterwerb) ist in den §§ 1205 ff. BGB geregelt und hat vier Voraussetzungen:
- rechtsgeschäftliche Einigung über die Pfandrechtsbestellung mit dem Inhalt des § 1204 BGB
- Übergabe der verpfändeten Sache (§§ 1205 Abs. 1 S. 2, 1205 Abs. 2 BGB)
- Berechtigung des Verpfänders
- Bestand einer zu sichernden Forderung (strenge Akzessorietät des Pfandrechts)
Die §§ 1205 ff. BGB regeln die Übergabe und ihre Surrogate eigenständig und ohne Rückgriff auf die §§ 929 ff. BGB.
Da vor allem im Rahmen des Pfandrechtserwerbs der Publizitätsgrundsatz gewahrt werden muss, ist die Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB nicht zulässig und damit unwirksam.
Ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts ist gemäß § 1207 BGB unter Heranziehung der §§ 932, 934 , 935 BGB möglich.
Ein gesetzliches Pfandrecht entsteht zum einen, wenn der Pfandgläubiger die Sache in Besitz nimmt (sog. gesetzliches Besitzpfandrecht, zB §§ 233, 583, 647 BGB). Zum anderen erfolgt die Entstehung gesetzlicher Pfandrechte durch Einbringung der Pfandsache in den räumlichen Herrschaftsbereich des Pfandgläubigers, ohne dass dieser die tatsächliche Sachherrschaft an der Sache ausübt (sog. Einbringungspfandrecht, zB §§ 562 - 562d, 581 Abs. 2 iVm §§ 562 - 562d, 704 BGB). §§ 1204 ff. BGB finden entsprechende Anwendung (§ 1257 BGB).
Ein gutgläubiger Erwerb bei fehlender Berechtigung des Pfandgläubigers ist grundsätzlich nicht möglich. Zwar verweist § 1257 BGB auf §§ 1207, 932 ff. BGB. Allerdings setzt § 1257 BGB für die unmittelbare Anwendung von § 1207 BGB seinem Wortlaut nach ein bereits "entstandenes" gesetzliches Besitzrecht voraus.