8. Kapitel: Was sind Pfandrecht und Sicherungsübereignung?
A. Was ist ein Pfandrecht?
Das Pfandrecht wird auch als sog. Verwertungsrecht bezeichnet, da es dem Pfandgläubiger das Recht einräumt, sich aus dem Pfand nach Fälligkeit der Forderung (Pfandreife) durch Pfandverkauf zu befriedigen.
Ein Pfandrecht bezeichnet die Belastung einer beweglichen Sache mit einem Verwertungsrecht des Gläubigers, das eine ihm zustehende Forderung sichern soll. Der Pfandgläubiger ist also berechtigt, aus der Sache Befriedigung zu erlangen (§ 1204 Abs. 1 BGB).
Für das Verwertungsrecht gilt der Grundsatz der Akzessorietät: Für die Entstehung eines Pfandrechts ist eine zu sichernde Forderung streng erforderlich. Auch die Übertragung und Durchsetzbarkeit hängt von dem Bestand der zu sichernden Forderung ab.
Eine Unterscheidung der Pfandrechte erfolgt anhand der Art ihrer Entstehung und der Art ihrer Nutzung. Nach ihrer Entstehung sind zu unterscheiden:
- vertragliche Pfandrechte an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB) und an Rechten (§§ 1273 ff. BGB)
- gesetzliche Pfandrechte (Besitzpfandrechte oder Einbringungspfandrechte), die allein durch eine Sachbeziehung entstehen
- Pfändungspfandrechte, die im Wege der Zwangsvollstreckung entstehen (§§ 803 ff. ZPO)
Nach ihrer Art der Nutzungsmöglichkeit sind zu unterscheiden:
- reguläres Pfandrecht, das dem Pfandgläubiger die Nutzung des Pfandrechts in der Regel nicht gestattet
- Nutzungspfandrecht, das dem Pfandgläubiger die Möglichkeit der Nutzung einräumt (§§ 1213 f. BGB) - individuelle Vereinbarung erforderlich