8. Ka­pi­tel: Was sind Pfand­recht und Si­che­rungs­über­eig­nung?

A. Was ist ein Pfand­recht?

Das Pfand­recht wird auch als sog. Ver­wer­tungs­recht be­zeich­net, da es dem Pfand­gläu­bi­ger das Recht ein­räumt, sich aus dem Pfand nach Fäl­lig­keit der For­de­rung (Pfan­d­reife) durch Pfand­ver­kauf zu be­frie­di­gen.

Ein Pfand­recht be­zeich­net die Be­las­tung ei­ner be­weg­lichen Sa­che mit ei­nem Ver­wer­tungs­recht des Gläu­bi­gers, das eine ihm zu­ste­hende For­de­rung si­chern soll. Der Pfand­gläu­bi­ger ist also be­rech­tigt, aus der Sa­che Be­frie­di­gung zu er­lan­gen (§ 1204 Abs. 1 BGB).

Für das Ver­wer­tungs­recht gilt der Grund­satz der Ak­zes­so­rie­tät: Für die Ent­ste­hung ei­nes Pfand­rechts ist eine zu si­chernde For­de­rung streng er­for­der­lich. Auch die Über­tra­gung und Durch­setz­bar­keit hängt von dem Be­stand der zu si­chern­den For­de­rung ab.

Eine Un­ter­schei­dung der Pfand­rechte er­folgt an­hand der Art ih­rer Ent­ste­hung und der Art ih­rer Nut­zung. Nach ih­rer Ent­ste­hung sind zu un­ter­schei­den:
  • ver­trag­li­che Pfand­rechte an be­weg­lichen Sa­chen (§§ 1204 ff. BGB) und an Rech­ten (§§ 1273 ff. BGB)
  • ge­setz­li­che Pfand­rechte (Be­sitzpfand­rechte oder Ein­brin­gungs­pfand­rech­te), die al­lein durch eine Sach­be­zie­hung ent­ste­hen
  • Pfän­dungs­pfand­rech­te, die im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung ent­ste­hen (§§ 803 ff. ZPO)

Nach ih­rer Art der Nut­zungsmög­lich­keit sind zu un­ter­schei­den:

  • re­gu­lä­res Pfand­recht, das dem Pfand­gläu­bi­ger die Nut­zung des Pfand­rechts in der Re­gel nicht ge­stat­tet
  • Nut­zungspfand­recht, das dem Pfand­gläu­bi­ger die Mög­lich­keit der Nut­zung ein­räumt (§§ 1213 f. BGB) - in­di­vi­du­elle Ver­ein­ba­rung er­for­der­lich
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