10. Ka­pi­tel: Was ist eine Vor­mer­kung?

D. Was sind die Wir­kun­gen der Vor­mer­kung?

Hin­sicht­lich der Fol­gen, wel­che sich aus der Vor­mer­kung als ein im Grund­buch ein­zu­tra­gen­des Si­che­rungs­mit­tel er­ge­ben, las­sen sich ver­schie­dene Wir­kun­gen un­ter­schei­den.

  • Si­che­rungs­wir­kung

Der Vor­mer­kungsbe­rech­tigte wird in der Zwi­schen­zeit zwi­schen Ei­ni­gung und end­gül­ti­ger Ein­tra­gung in das Grund­buch ge­schützt. Zwar kann der Ver­äu­ße­rer wei­ter­hin Ver­fü­gungen über das Grund­stück tref­fen (k­eine Grund­buchsper­re!), diese sind je­doch ge­gen­über dem Vor­mer­kungsbe­rech­tig­ten gem. § 883 Abs. 2 BGB re­la­tiv un­wirk­sam.

Aus der le­dig­lich re­la­ti­ven Un­wirk­sam­keit ge­gen­über dem Vor­mer­kungsbe­rech­tig­ten er­gibt sich, dass die Ver­fü­gung ge­gen­über al­len an­de­ren Per­so­nen wirk­sam ist. Der Vor­mer­kungsbe­rech­tigte hat dann sei­ner­seits aber einen Zu­stim­mungs­an­spruch aus § 888 BGB ge­gen den zwi­schen­zeit­lich Ein­ge­tra­ge­nen.

  • Voll­wir­kung

In be­stimm­ten spe­zi­al­ge­setz­lich nor­mier­ten Fäl­len ent­fal­tet die Vor­mer­kung eine sog. Voll­wir­kung. Ein Bei­spiel da­für ist § 106 InsO, nach dem die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ge­gen­über dem Ver­äu­ße­rer keine Aus­wir­kung auf die Rechts­stel­lung des Vor­mer­kungsbe­rech­tig­ten hat.

  • Rang­wir­kung

§ 883 Abs. 3 BGB stellt klar, dass die Vor­mer­kung den Rang des spä­ter fol­gen­den Rechts si­chert. Die ab­schlie­ßende Ein­tra­gung wirkt in die­sem Fall ex tunc.

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