10. Kapitel: Was ist eine Vormerkung?
D. Was sind die Wirkungen der Vormerkung?
Hinsichtlich der Folgen, welche sich aus der Vormerkung als ein im Grundbuch einzutragendes Sicherungsmittel ergeben, lassen sich verschiedene Wirkungen unterscheiden.
- Sicherungswirkung
Der Vormerkungsberechtigte wird in der Zwischenzeit zwischen Einigung und endgültiger Eintragung in das Grundbuch geschützt. Zwar kann der Veräußerer weiterhin Verfügungen über das Grundstück treffen (keine Grundbuchsperre!), diese sind jedoch gegenüber dem Vormerkungsberechtigten gem. § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam.
Aus der lediglich relativen Unwirksamkeit gegenüber dem Vormerkungsberechtigten ergibt sich, dass die Verfügung gegenüber allen anderen Personen wirksam ist. Der Vormerkungsberechtigte hat dann seinerseits aber einen Zustimmungsanspruch aus § 888 BGB gegen den zwischenzeitlich Eingetragenen.
- Vollwirkung
In bestimmten spezialgesetzlich normierten Fällen entfaltet die Vormerkung eine sog. Vollwirkung. Ein Beispiel dafür ist § 106 InsO, nach dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Veräußerer keine Auswirkung auf die Rechtsstellung des Vormerkungsberechtigten hat.
- Rangwirkung
§ 883 Abs. 3 BGB stellt klar, dass die Vormerkung den Rang des später folgenden Rechts sichert. Die abschließende Eintragung wirkt in diesem Fall ex tunc.