10. Kapitel: Was ist eine Vormerkung?
B. Wie läuft der Ersterwerb der Vormerkung ab?
Hinsichtlich des Erwerbs der Vormerkung muss differenziert werden, ob die Vormerkung gerade entstanden ist (Ersterwerb) oder ob eine bereits bestehende Vormerkung an eine weitere Person übertragen werden soll (Zweiterwerb). Außerdem ist darauf zu achten, ob der Erwerb von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten stattfindet.
Der Ersterwerb der Vormerkung findet unter folgenden Voraussetzungen statt:
1. Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 BGB)
2. Bewilligung der Vormerkung
- einseitige Bewilligung (§ 885 BGB, § 29 GBO) oder einstweilige Verfügung (§ 885 BGB, §§ 935 ff. ZPO) bzw. Urteil nach § 895 ZPO
3. Berechtigung des Bewilligenden
4. Eintragung in das Grundbuch (§§ 883, 885 BGB)
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Berechtigte die Vormerkung wirksam erworben.
Dennoch ist anerkannt, dass auch die Möglichkeit eines gutgläubigen Ersterwerbs der Vormerkung besteht (§§ 893 Alt. 2, 892 BGB). Dies ergibt sich daraus, dass die Vormerkung ein Sicherungsmittel eigener Art mit einzelnen dinglichen Wirkungen ist.
1. Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 BGB)
- Hintergrund ist die strenge Akzessorietät der Vormerkung im Hinblick auf den zu sichernden Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft.
2. Erwerb durch ein Verkehrsgeschäft
3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
4. Unrichtigkeit des Grundbuchs
5. Kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen