10. Kapitel: Was ist eine Vormerkung?
A. Welche Funktion erfüllt die Vormerkung?
Unserer Rechtsordnung ist das zivilrechtliche Trennungs- und Abstraktionsprinzip immanent. Dadurch ergeben sich im Immobiliarsachenrecht besondere Problemfälle. Schließlich muss für den Rechtserwerb im Liegenschaftsrecht eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen werden (vgl. § 873 Abs. 1 BGB).
Hat diese Eintragung noch nicht stattgefunden, so ist der Verkäufer weiterhin zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück berechtigt. Dieser Umstand unterscheidet sich zwar nicht von jener vergleichbaren Situation im Mobiliarsachenrecht. Allerdings nehmen die Vorgänge bei der Übertragung von Eigentum an Grundstücken mehr Zeit in Anspruch, da bspw. weitere Genehmigungen eingeholt werden müssen oder zuvor noch eine Grunderwerbssteuer zu entrichten ist. Daraus folgt das Interesse des Käufers, vor allem sofern er seine Leistungspflicht schon erfüllt hat, eine dingliche Sicherheit zu erlangen.
So gesehen soll die Vormerkung - die in §§ 883 ff. BGB geregelt wurde - die Erfüllung des schuldrechtlichen Anspruchs sichern.
Zur Abgrenzung der Vormerkung vom Widerspruch, der ebenfalls ins Grundbuch einzutragen ist, hilft folgender Merkspruch: Der Widerspruch protestiert gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, während die Vormerkung eine Rechtsänderung prophezeit.