B. Was ist eine Sicherungsübereignung?
III. Wie erfolgt die Verwertung des Sicherungseigentums?
Regelmäßig erfolgt die Verwertung des Sicherungsguts nach Parteivereinbarung (= Sicherungsabrede). Im Rahmen des in der Regel vereinbarten freihändigen Verkaufs wird der erzielte Erlös mit der Forderung des Gläubigers verrechnet. Der gegebenenfalls verbleibende Resterlös wird nach Abzug der Kosten für die Verwertung an den Sicherungsgeber ausgekehrt. Wird der Sicherungsnehmer nicht in vollständiger Höhe der gesicherten Forderung aus dem Sicherungsgut befriedigt, so bleibt der Sicherungsgeber weiterhin Schuldner in Höhe der restlichen (nicht gesicherten) Forderung.
Fehlt es an Regelungen für den Verwertungsfall, ist die Parteivereinbarung nach einer Ansicht auszulegen. Maßgeblich ist dabei der hypothetische Parteiwille. Bei der Verwertung des Sicherungsguts trifft den Sicherungsnehmer die Pflicht, berechtigte Belange des Sicherungsgebers zu berücksichtigen. Daher wird auch bei einer fehlenden Parteivereinbarung, eine Vereinbarung der Verwertung durch freihändigen Verkauf angenommen. Eine andere Ansicht wendet im Falle fehlender spezieller Regelungen im Sicherungsvertrag die Vorschriften zur Pfandverwertung (§§ 1228 ff. BGB) analog an. Dafür spreche, dass die Sicherungsübereignung den Charakter eines besitzlosen Pfandrechts habe. Dagegen wird jedoch eingewendet, dass sich die Sicherungsübereignung bezüglich der Entstehung des Pfandrechts und der Verwertung des Sicherungsguts gegen die Pfandrechtsregelungen durchgesetzt habe. Auch entspreche die Geltung der §§ 1228 ff. BGB nicht dem Interesse der Parteien.
Auch der Zeitpunkt der Verwertung bestimmt sich in der Regel nach dem Sicherungsvertrag. Bei Fehlen einer solchen Regelung darf der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut im Zweifel erst dann verwerten, wenn der Sicherungsgeber in Verzug gerät, dh. nicht schon bei Fälligkeit der Forderung. Bei Verwertung vor diesem Zeitpunkt, ist die Verfügung des Sicherungsnehmers trotz Verstoßes gegen Pflichten aus dem Sicherungsvertrags dinglich wirksam. Allerdings treffen den Sicherungsnehmer unter Umständen Schadensersatzpflichten nach § 280 Abs. 1 BGB.