B. Was ist eine Sicherungsübereignung?
I. Wann ist ein Sicherungsvertrag nichtig?
Die Nichtigkeit der Sicherungsabrede bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung des konkreten Sicherungsvertrags im Einzelfall. Bei der Frage der Sittenwidrigkeit kann auf die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zurückgegriffen werden. Zu den anerkannten Fallgruppen gehört die Übersicherung und Knebelung des Sicherungsgebers, sowie die Gläubigergefährdung. Bei Vorliegen einer dieser Fallgruppen kann in der Regel von einer Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung ausgegangen werden.
1. Übersicherung des Sicherungsgebers
Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert des Sicherungsguts und der Wert der gesicherten Forderung in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen und der Sicherungsnehmer seine Interessen einseitig, dh. ohne Rücksicht auf die Belange des Sicherungsgebers wahrgenommen hat.
Zu unterscheiden ist zwischen anfänglicher und nachträglicher Übersicherung. Eine anfängliche Übersicherung ist gegeben, wenn schon bei Vertragsschluss ein auffälliges Missverhältnis zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsgut besteht. Davon kann ausgegangen werden, wenn schon bei Vertragsschluss sicher ist, dass die beiden Werte im Verwertungsfall in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen werden. Hinzutreten muss die verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichem Maß unerträglich ist. In diesem Fall ist die Sicherungsabrede sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB). Eine nachträgliche Übersicherung ist vor allem im Rahmen von Sicherungsübereignungen von Sachgesamtheiten mit wechselndem Bestand anzunehmen. Der BGH geht in diesen Fällen von einer festen Deckungsgrenze von 110% der zu sichernden Forderung aus.
2. Schuldnerknebelung
Von einer Knebelung des Sicherungsgebers ist auszugehen, wenn der Sicherungsgeber durch die Sicherungsübereignung in eine vernichtende Abhängigkeit vom Sicherungsnehmer gelangt, sodass ihm die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit entzogen wird und der Sicherungsnehmer über das Unternehmen des Sicherungsgebers herrscht.
3. Gläubigergefährdung oder -täuschung
Eine Gläubigergefährdung bzw. -täuschung ist dann anzunehmen, wenn der Sicherungsnehmer gegenüber anderen Gläubigern des Sicherungsgebers rücksichtslos handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Sicherungsübereignung über die Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers hinweggetäuscht wird und deswegen die Schädigung anderer Gläubiger möglich ist. Grobe Fahrlässigkeit des Sicherungsnehmers hinsichtlich dieser Erkenntnis ist ausreichend, bedingter Vorsatz ist nicht erforderlich.
Die Nichtigkeit der Sicherungsabrede nach § 138 BGB führt wegen des Abstraktionsprinzips nicht automatisch zur Nichtigkeit der Sicherungsübereignung. Erforderlich ist die Sittenwidrigkeit auch der dinglichen Einigung. Allerdings ist diese grundsätzlich sittlich neutral. Ausnahmsweise wird die dingliche Einigung als sittenwidrig und damit nichtig betrachtet. Unter welchen Voraussetzungen dies erfolgt, wird jedoch uneinheitlich beantwortet.
- Lit.: gravierende Nichtigkeitsgründe erforderlich (z.B. vorsätzliche Kredittäuschung)
- Rspr. und hM.: Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung bei Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags