B. Was ist eine Sicherungsübereignung?
II. Wie wird Sicherungseigentum übertragen?
Die Sicherungsübereignung erfolgt als Übereignung iSd §§ 929 ff. BGB nach den allgemeinen Vorschriften.
Die Übereignung des Sicherungsguts hat vier Voraussetzungen:
- dingliche Einigung zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber
- Vereinbarung eines konkreten Besitzkonstituts, wodurch der Sicherungsgeber weiterhin unmittelbarer Besitzer des Sicherungsguts bleibt (§§ 930, 868 BGB)
- Einigsein bei der Vereinbarung des Besitzkonstituts
- Verfügungsbefugnis des Sicherungsgebers bzw. gutgläubiger Erwerb nach § 933 BGB
An die Gutgläubigkeit des Sicherungsnehmers werden bei der Sicherungsübereignung strenge Voraussetzungen gestellt. Die Sicherungsübereignung stellt ein "unübliches Geschäft" dar, weshalb den Sicherungsnehmer bei unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die Obliegenheit trifft, besondere Nachprüfungen und Erkundigungen anzustellen. Zudem werden die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs in der Regel wegen der fehlenden Übergabe iSv § 933 BGB nicht vorliegen.
Bei der Sicherungsübereignung ist die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes von besonderer Bedeutung. Mit Hilfe der Einigung im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs muss bestimmt werden könne, welche Sachen sicherungsübereignet werden sollen.