8. Ka­pi­tel: Was sind Pfand­recht und Si­che­rungs­über­eig­nung?

B. Was ist eine Si­che­rungs­über­eig­nung?

Die Si­che­rungs­über­eig­nung dient der Si­che­rung ei­ner For­de­rung des Si­che­rungs­neh­mers. Der Haupt­zweck der Si­che­rungs­über­eig­nung be­steht also nicht in der Be­frie­di­gung, son­dern in der Si­che­rung des Gläu­bi­gers. Da­her hat der Si­che­rungs­neh­mer in der Re­gel auch kein Nut­zungsrecht an dem Si­che­rungs­gut. Der Si­che­rungs­neh­mer hat grund­sätz­lich die Ver­pflich­tung, nicht über die Sa­che zu ver­fü­gen, um den Si­che­rungs­zweck nicht zu ge­fähr­den und eine Ve­rei­te­lung der Rück­über­tra­gung des Si­che­rungs­guts nach Weg­fall oder Er­fül­lung des Si­che­rungs­zwecks zu ver­mei­den.

Durch die Si­che­rungs­über­eig­nung er­hält der Si­che­rungs­neh­mer ein Ab­son­de­rungs­recht. Im In­sol­venz­falle des Schuld­ners, hat der Si­che­rungs­neh­mer da­her eine Vor­zugs­stel­lung ge­gen­über an­de­ren, un­ge­si­cher­ten Gläu­bi­gern des Si­che­rungs­ge­bers (§§ 50, 51 InsO).

Im Un­ter­schied zu Pfand­rechten be­steht keine Ak­zes­so­rie­tät des Si­che­rungs­ei­gen­tums zu der ge­si­cher­ten For­de­rung. Diese kann auch nicht durch Par­tei­ver­ein­ba­rung er­reicht wer­den. Die Par­teien kön­nen le­dig­lich eine auf­lö­send be­dingte Über­eig­nung (§ 158 Abs. 2 BGB) ver­ein­ba­ren, ver­möge des­sen eine ge­wisse Ver­knüp­fung mit der ge­si­cher­ten For­de­rung ent­steht.

Zur For­de­rungs­si­che­rung über­eig­net der Si­che­rungs­ge­ber dem Si­che­rungs­neh­mer be­weg­liche Sa­chen. Re­gel­mä­ßig er­folgt dies un­ter Ver­ein­ba­rung ei­nes Be­sitz­mitt­lungs­ver­hält­nisses (§§ 929, 930 BGB). Grund­sätz­lich bleibt der Si­che­rungs­ge­ber also Be­sit­zer der Sa­che.

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