8. Kapitel: Was sind Pfandrecht und Sicherungsübereignung?
B. Was ist eine Sicherungsübereignung?
Die Sicherungsübereignung dient der Sicherung einer Forderung des Sicherungsnehmers. Der Hauptzweck der Sicherungsübereignung besteht also nicht in der Befriedigung, sondern in der Sicherung des Gläubigers. Daher hat der Sicherungsnehmer in der Regel auch kein Nutzungsrecht an dem Sicherungsgut. Der Sicherungsnehmer hat grundsätzlich die Verpflichtung, nicht über die Sache zu verfügen, um den Sicherungszweck nicht zu gefährden und eine Vereitelung der Rückübertragung des Sicherungsguts nach Wegfall oder Erfüllung des Sicherungszwecks zu vermeiden.
Durch die Sicherungsübereignung erhält der Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht. Im Insolvenzfalle des Schuldners, hat der Sicherungsnehmer daher eine Vorzugsstellung gegenüber anderen, ungesicherten Gläubigern des Sicherungsgebers (§§ 50, 51 InsO).
Im Unterschied zu Pfandrechten besteht keine Akzessorietät des Sicherungseigentums zu der gesicherten Forderung. Diese kann auch nicht durch Parteivereinbarung erreicht werden. Die Parteien können lediglich eine auflösend bedingte Übereignung (§ 158 Abs. 2 BGB) vereinbaren, vermöge dessen eine gewisse Verknüpfung mit der gesicherten Forderung entsteht.
Zur Forderungssicherung übereignet der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer bewegliche Sachen. Regelmäßig erfolgt dies unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§§ 929, 930 BGB). Grundsätzlich bleibt der Sicherungsgeber also Besitzer der Sache.