B. Wie unterscheidet sich die Grundschuld von der Hypothek?
IV. Welche Rechtsfolgen zieht eine Tilgung der Sicherungsgrundschuld nach sich?
Die Rechtsfolgen, die eine Tilgung der Sicherungsgrundschuld nach sich zieht, unterscheiden sich danach, welche Person zur Befriedigung des Sicherungsnehmers und des Gläubigers leistet.
- Erbringt der Schuldner die Leistung zur Begleichung seiner persönlichen Forderung, erlischt diese gem. § 362 Abs. 1 BGB. Dieser Vorgang hat mangels Akzessorietät keine Auswirkungen auf das Bestehen der Grundschuld.
Für die Rückübertragung der Grundschuld wird i.d.R. ein Rückübertragungsanspruch des Schuldners vertraglich fixiert.
- Leistet der Eigentümer gem. §§ 1193, 1142 BGB auf die fällige Grundschuld (um die Vollstreckung in bzw. Verwertung seines Grundstück zu verhindern), gilt bzgl. der Fälligkeit der Grundschuld vorbehaltlich anderweitiger im Grundbuch festgehaltener Absprachen die Regel des § 1193 BGB.
Weitgehende Einigkeit besteht dahingehend, dass sich durch die Zahlung des Eigentümers auf die Grundschuld diese in eine Eigentümergrundschuld umwandelt.
- Sofern ein Dritter auf die Sicherungsgrundschuld leistet, kann der Gläubiger entgegen § 267 Abs. 2 BGB keine Einwände geltend machen. Schließlich gilt gem. §§ 1192 Abs. 1, 1150 BGB auch § 268 BGB im Rahmen der Grundschuld.
Nach der Rechtsprechung des BGH geht die Grundschuld in diesen Fällen kraft Gesetzes über. Dogmatischer Anknüpfungspunkt sind die Regeln der §§ 268 Abs. 3, 1153 BGB, die mangels Akzessorietät jedoch analog herangezogen werden müssen.