B. Wie unterscheidet sich die Grundschuld von der Hypothek?
III. Wie kann eine Grundschuld übertragen werden?
Die Bestellung einer Grundschuld stellt den Ersterwerb der Forderung dar. Wird die bestehende Grundschuld übertragen, spricht man vom Zweiterwerb der Grundschuld. Die Voraussetzungen an die wirksame Übertragung richten sich danach, ob es eine Brief- oder eine Buchgrundschuld übergehen soll.
Hinsichtlich der Übertragung einer Briefgrundschuld fehlen gesetzliche Normierungen. Aus diesem Grund wird § 1154 BGB entsprechend angewendet, wobei die Abtretung unter einem Zusammenwirken von sachenrechtlichen und schuldrechtlichen Vorschriften (§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 398 ff. BGB) stattfindet.
1. Einigung über die Abtretung
2. schriftliche Abtretungserklärung oder Eintragung in das Grundbuch
3. Aushändigung des Grundschuldbriefs
4. Bestand der Grundschuld
Die Übertragung einer Buchgrundschuld findet nach rein sachenrechtlichen Regeln statt. Maßgeblich sind hierfür die Vorschriften der §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist hierfür somit nur die Einigung über die Abtretung und die Eintragung in das Grundbuch.
Beachte: Die Übertragbarkeit der Grundschuld kann allerdings auch komplett ausgeschlossen werden, sofern Eigentümer und Gläubiger dies vereinbaren (vgl. §§ 413, 399 BGB). Dies entspricht gerade bei einer Sicherungsgrundschuld dem Interesse der Parteien, da so das Auseinanderfallen von Forderung und Grundschuld verhindert werden kann.