II. Wie wird eine Grundschuld bestellt?
Kann auch der Nichtberechtigte eine Grundschuld bestellen?
Es sind Fälle denkbar, in denen eine Partei eine Grundschuld an einer Liegenschaft bestellt, obwohl ihm dazu die Berechtigung fehlt. Die fehlende Berechtigung kann u.a. daraus resultieren, dass der Verfügende gar nicht Eigentümer des Grundstücks ist oder dass ihm die Verfügungsbefugnis über sein Grundstück (z.B. in Fällen des § 80 Abs. 1 InsO) fehlt.
Fraglich ist dann, ob bzw. unter welchen Umständen der Gläubiger Inhaber einer wirksamen Grundbuchforderung werden kann. Sofern die Berechtigung des Handelnden nicht vorliegt, ist eine Bestellung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1. Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts
2. Unrichtigkeit des Grundbuchs
3. Eintragung des Bestellers in das Grundbuch (§ 892 BGB)
4. Gutgläubigkeit des Erwerbers (insb. kein Widerspruch nach § 899 BGB)